Gewillkürte Erbfolge 

Die gewillkürte Erbfolge ist die Anordnung der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Jedermann hat das Recht, über sein Vermögen nach seinem Tode frei zu verfügen. Eine vertragliche Einschränkung dieser verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit ist grundsätzlich nicht möglich; eine entsprechende Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Allerdings gilt die Testierfreiheit nicht schrankenlos.  

 

Es gibt gesetzliche Einschränkungen, etwa durch das Pflichtteilsrecht, mit dem das Gesetz den nächsten Angehörigen des Erblassers und seinem Ehegatten einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen sichern will. 

 

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweicht und über seinen Nachlass anders verfügen will, muss eine Verfügung von Todes wegen errichten. In Betracht kommen das Testament und der Erbvertrag. Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen.  

 

Darin können Anordnungen und Verfügungen getroffen werden, die nicht der Zustimmung eines anderen Beteiligten bedürfen. Das Testament oder einzelne Verfügungen können daher jederzeit widerrufen werden. Die Erbfolge kann auch durch Erbvertrag geregelt werden.  

 

Darin treffen entweder beide Vertragsparteien oder nur eine Vertragspartei eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung. Während das Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, sind vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich.