Gütertrennung tritt u.a. ein, wenn die Ehegatten diesen Güterstand durch Ehevertrag vereinbaren, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder den Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausschließen.
Bei der Gütertrennung werden die Ehegatten praktisch, wie Unverheiratete behandelt. Jeder behält sein Vermögen und verwaltet es allein.
Auch das, was nach Abzug der für den Unterhalt der Familie notwendigen Beträge übrig bleibt, gehört allein dem Verdiener.
Es gibt kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft findet bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt.
Haben die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (insbesondere Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses.
Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Sind jedoch neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder vorhanden, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Neben einem Kind erbt der Ehegatte also die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel des Nachlasses. Bei drei und mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte nach der Grundregel seinen Mindestanteil von einem Viertel. Beispiele A hinterlässt seine Ehefrau B, zwei Kinder und ein Enkelkind. B und die beiden Kinder erben je ein Drittel des Nachlasses.
Das Enkelkind ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. A hinterlässt ihren Ehemann B, drei Kinder und ihre Eltern. B und die drei Kinder erben zu je einem Viertel. Die Eltern des Erblassers sind von der Erbfolge ausgeschlossen.