Immobilien (Bewertung) 

  • Unbebaute Grundstücke 

 

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine nutzbaren Gebäude befinden. Der Wert des Grundstücks errechnet sich aus der Fläche multipliziert mit dem Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt und sind in fast allen Bundesländern über die Online-Datenbank BORIS abrufbar. Der Bodenrichtwert soll den durchschnittlichen Lagewert des Grundstücks wiedergeben. 

 

  • Bebaute Grundstücke 

 

Der Gesetzgeber hat in § 181 Abs. 1 BewG die einzelnen Grundstücksarten abschließend aufgezählt: 

 

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser 
  1. Mietwohngrundstücke 
  1. Wohnungs- und Teileigentum 
  1. Geschäftsgrundstücke 
  1. Gemischt genutzte Grundstücke 
  1. Sonstige bebaute Grundstücke 

 

Um eine gewisse Einheitlichkeit bei der Bewertung von Grundstücken zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber in § 182 BewG verschiedene Bewertungsverfahren normiert. Grundsätzlich wird zwischen dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren und dem Sachwertverfahren unterschieden (§ 182 Abs. 1 BewG). 

 

 

  1. Vergleichswertverfahren 

 

Das Vergleichswertverfahren ist nach § 182 Abs. 2 BewG anzuwenden bei  

 

  • Wohnungseigentum 
  • Teileigentum oder 
  • ein Ein- oder Zweifamilienhaus 

 

zu bewerten sind. Im Vergleichswertverfahren wird der Wert des Grundstücks anhand von Vergleichswerten ermittelt, die aus Verkäufen gleichartiger Grundstücke in möglichst gleicher Lage abgeleitet werden. 

  1. Ertragswertverfahren 

 

Das Ertragswertverfahren ist bei der Bewertung von Grundstücken nach § 182 Abs. 3 BewG anzuwenden, wenn es sich handelt um 

 

  • ein Mietwohngrundstück 
  • ein Geschäftsgrundstück oder 
  • gemischt genutzte Grundstücke 

 

handelt. Wie der Name schon sagt, steht hier der Ertrag des Gebäudes im Vordergrund. 

 

 

  1. Sachwertverfahren 

 

Im Sachwertverfahren bewerten Sie Grundstücke nach § 182 Abs. 4 BewG, 

 

  • für die kein Vergleichswert ermittelt werden kann (§ 182 Abs. 2 BewG) 
  • die zu den Geschäftsgrundstücken gehören, wenn das Ertragswertverfahren ausgeschlossen ist, und 
  • sonstige bebaute Grundstücke. 

 

Ist das Grundstück nach dem Sachwertverfahren zu bewerten, wird der Wert der reinen Bausubstanz ermittelt. Dabei wird von den vom Gesetzgeber im BewG vorgegebenen Regelherstellungskosten ausgegangen und diese durch verschiedene Faktoren an Inflation und Alterswertminderung angepasst.