Bei der Besteuerung ist zwischen der „unbeschränkten“ und der „beschränkten“ (auf das inländische Vermögen) Steuerpflicht zu unterscheiden.
Bei der „unbeschränkten Steuerpflicht“ unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, also sowohl das Inlands- als auch das Auslandsvermögen (Weltvermögen).
Dies gilt, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erwerber „Inländer“ ist.
Als Inländer gelten:
- natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dabei kommt es nicht (mehr) auf die Staatsangehörigkeit der Personen an.
- deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz haben.
