Italien hatte die Erbschaft- und Schenkungsteuer zunächst mit Wirkung zum 25.10.2001 abgeschafft. Seit dem 3.10.2006 ist sie für Erbfälle und seit dem 1.1.2007 für Schenkungen wieder eingeführt. Unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen oder unter Lebenden sind seitdem wieder steuerpflichtig.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkers, ansonsten beschränkte Steuerpflicht für in Italien belegenes Vermögen.
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert mit Besonderheiten für inländische Immobilien.
Ehegatten und Verwandte in gerader Linie haben im Erbfall einen Freibetrag von jeweils 1 Mio. Euro, bei Schenkungen gilt dieser Freibetrag einmalig für alle Schenkungen des Schenkers.
Für Geschwister gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro.
Die Steuersätze sind moderat:
| Verhältnis zum Erblasser/Schenker | Steuersatz |
| Ehegatten und Verwandte in gerader Linie | 4 % |
| Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad | 6 % |
| Sonstige Erwerber | 8 % |
Bei der Übertragung von Immobilien fallen zusätzlich eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % an.
Die in Italien gezahlte Steuer ist nach § 21 ErbStG in Deutschland anrechenbar, wobei aufgrund des engen Auslandsvermögensbegriffs in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG insbesondere bei Bankguthaben in Italien eine Anrechnungslücke droht, da diese in Italien der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
