Junges Verwaltungsvermögen 

Das junge Verwaltungsvermögen fällt nicht unter die Begünstigungsvorschriften der Erbschaftsteuer. 

 

Junges Verwaltungsvermögen ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb, der Gegenstand des Erwerbs ist, im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG. 

 

Dazu gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das in diesem Zeitraum aus betrieblichen Mitteln angeschaffte oder hergestellte Verwaltungsvermögen.