Das junge Verwaltungsvermögen fällt nicht unter die Begünstigungsvorschriften der Erbschaftsteuer.
Junges Verwaltungsvermögen ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb, der Gegenstand des Erwerbs ist, im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG.
Dazu gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das in diesem Zeitraum aus betrieblichen Mitteln angeschaffte oder hergestellte Verwaltungsvermögen.