In Kanada wird keine Erbschaftsteuer, sondern eine Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax) erhoben. Diese Steuer wird im Todesfall auf die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem geschätzten Verkehrswert am Todestag erhoben.
Dem Erbfall gleichgestellt ist die Schenkung, die als fiktive Veräußerung gilt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die Ansässigkeit des Erblassers bzw. Schenkers, bei ausländischer Ansässigkeit entsteht beschränkte Steuerpflicht für bestimmte in Kanada belegene Vermögensgegenstände, insbesondere Grundvermögen.
Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG findet nicht statt.
