Die Bewertung von Kapitalvermögen richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG).
Danach werden
- Sparguthaben und andere nominell bestimmbare Vermögensgegenstände mit dem „Nennwert“ angesetzt.
- Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fonds etc.) werden mit dem „Kurswert“ (am Todestag) angesetzt.