Kapitalvermögen 

Die Bewertung von Kapitalvermögen richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG).  

 

Danach werden  

  • Sparguthaben und andere nominell bestimmbare Vermögensgegenstände mit dem „Nennwert“ angesetzt.  
  • Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fonds etc.) werden mit dem „Kurswert“ (am Todestag) angesetzt.