Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Schenker einen Gegenstand über den Beschenkten einem Dritten zukommen lassen will. Häufig wird eine Kettenschenkung vorgenommen, um die Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer auszunutzen.
Beispiel:
Sie wollen Ihrem Enkel 400.000 Euro schenken; bei einem Freibetrag von 200.000 Euro und einem Steuersatz von elf Prozent würde Schenkungsteuer in Höhe von 22.000 Euro anfallen. Stattdessen schenken Sie Ihrem Enkel nur 200.000 Euro. Sie schenken Ihrem Sohn 200.000 Euro zur Weitergabe an dessen Sohn (Ihren Enkel).
In diesem Fall fällt keine Schenkungsteuer an, da die Schenkungen innerhalb der jeweiligen Freibeträge liegen.
Allerdings könnte hier eine verbotene Kettenschenkung und damit ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen.
Denn die übliche, weil einfachere Gestaltung wäre gewesen, die 400.000 Euro direkt und ohne Umwege an den Enkel zu verschenken.
In jedem Fall sollte vermieden werden, dass eine Schenkung ausdrücklich mit einer Weitergabeverpflichtung verbunden wird.
Eine Schamfrist zwischen der ersten und der zweiten Schenkung ist zwar nicht zwingend, erspart aber möglichen Ärger mit dem Finanzamt.
