- Persönliche Freibeträge
Kinder, auch uneheliche oder adoptierte Kinder, sowie Stiefkinder können bei einer Erbschaft oder Schenkung einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Dieser Freibetrag gilt für jeden Elternteil und für jedes Kind gesondert.
Beispiel:
Der Vater stirbt zuerst. Die beiden Kinder können jeweils den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen.
Zwei Jahre später verstirbt die Mutter und hinterlässt ebenfalls Vermögen. Beide Kinder können erneut – jedes für sich – ihren Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen, da der Erwerb von einer anderen Person (hier der Mutter) stammt.
- Steuerklassen
Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist entscheidend, in welche Steuerklasse der Erwerber einzuordnen ist. Kinder fallen als Verwandte in gerader Linie in die günstigste Steuerklasse I.
- Steuersätze
Die zu zahlende Erbschaft-/Schenkungsteuer wird nach bestimmten, progressiv gestaffelten Steuersätzen erhoben.
Siehe hierzu „ Steuersätze (Steuertabelle)„.
- Versorgungsfreibeträge
Zusätzlich zu den „persönlichen Freibeträgen“ stehen Kindern/Stiefkindern beim Erwerb von Todes wegen, also (nur) beim Erwerb durch Erbfall, „besondere Versorgungsfreibeträge“ zu.
Diese betragen für Kinder/Stiefkinder nach Alter gestaffelt
- 52.000 € bis zum fünften Lebensjahr
- 41.000 € bei einem Alter von über fünf bis zu zehn Jahren
- 30.700 € bei einem Alter von mehr als zehn bis zu fünfzehn Jahren
- 20.500 € bei einem Alter von mehr als fünfzehn und bis zu zwanzig Jahren
- 10.300 € bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27.
Zu beachten ist, dass diese Versorgungsfreibeträge den Kindern/Stiefkindern nicht immer in voller Höhe zustehen.
Erhalten Kinder aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (z.B. eine Waisenrente), so wird der Versorgungsfreibetrag um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt.