Lebensversicherungen spielen in der Nachlassplanung eine wichtige Rolle: Einerseits praktisch, weil nach dem Tod oft Lebensversicherungsansprüche bestehen. Zum anderen rechtlich, weil über eine Lebensversicherung Vermögenswerte „am Nachlass vorbei“ auf Dritte übertragen werden können.
Grundsätzlich gilt, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung nur dann in den Nachlass fallen (und damit den gesetzlichen oder testamentarischen Erben zustehen), wenn gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft kein Bezugsberechtigter benannt wurde. In diesem Fall zahlt die Versicherung erst und nur dann aus, wenn sich der Erbe (durch Erbschein, ggf. auch durch eröffnetes notarielles Testament) gegenüber der Lebensversicherung legitimiert.
Ist dagegen für den Todesfall ein Bezugsberechtigter benannt, so erwirbt dieser mit dem Tod sofort einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Lebensversicherung. Er benötigt keinen Erbschein, muss nicht Erbe sein und kann die Erbschaft sogar ausschlagen. Er hat immer einen Anspruch gegen die Lebensversicherung auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme „am Nachlass vorbei“.
