Die so genannte Leibesfrucht ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht rechtsfähig.
Wer aber zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt ist, gilt als vor dem Erbfall geboren und kann daher Erbe sein.
Voraussetzung ist, dass das Kind nach dem Erbfall lebend geboren wird. Dann gilt es als vor dem Erbfall geboren und ist damit erbfähig.
Beispiel für die Erbeinsetzung eines „Nasciturus“:
Der Erblasser ordnet in seinem Testament an, dass alle seine Enkelkinder 20.000,00 Euro als Vermächtnis erhalten sollen. Das zum Zeitpunkt des Todes gezeugte, aber noch nicht geborene Enkelkind hat bei seiner Geburt ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von 20.000,00 Euro.
