Nacherbe 

 

 

Was sind die Voraussetzungen und was sind die Konsequenzen? 

 

Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser mehrere Erben zeitlich nacheinander einsetzen. So kann er auch über Generationen hinweg Einfluss auf die Vermögensnachfolge nehmen und die weiteren Erben bestimmen. Während der Vorerbe bereits mit dem Tod des Erblassers Erbe wird, erhält der Nacherbe die Erbschaft erst im Nacherbfall, in der Regel mit dem Tod des Vorerben. Das Gesetz unterwirft den Vorerben erheblichen Beschränkungen, die den Nacherben den Nachlass sichern sollen. 

 

Das Wichtigste zur Vor- und Nacherbschaft 

 

  • Bei der Vor- und Nacherbschaft beerben mehrere Erben denselben Erblasser nicht gemeinsam, sondern zeitlich nacheinander. 
  • Der Nacherbe erbt das Sondervermögen „Vorerbschaft“ direkt vom Erblasser, nicht vom Vorerben. Über dieses Sondervermögen kann der Vorerbe erbrechtlich nicht verfügen. Er kann nur über sein Eigenvermögen verfügen. 
  • Das Sondervermögen und das Eigenvermögen des Vorerben bleiben rechtlich getrennt. Beide Vermögensmassen sind auch nach Möglichkeit getrennt zu halten. Aus der Trennung der Vermögensmassen ergibt sich eine pflichtteilsmindernde Wirkung der Vor- und Nacherbschaft. 
  • Der Vorerbe hat den Nachlass in seiner Substanz für den Nacherben zu erhalten. Ihm stehen nur die Nutzungen (Nutzungen und Früchte) zu. In der Praxis soll damit die Versorgung des Vorerben (z.B. des überlebenden Ehegatten) sichergestellt werden, während die Nacherben (z.B. die Kinder) letztlich den ungeschmälerten Nachlass erhalten sollen. 

 

Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft ist ein äußerst facettenreiches und kompliziertes Konstrukt, von dem daher nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden sollte und das im Übrigen einer konkreten Ausgestaltung bedarf. In bestimmten Gestaltungssituationen ist der Rückgriff auf das Institut der Vor- und Nacherbschaft unumgänglich, so etwa beim Behindertentestament oder beim Geschiedenentestament.

 

Erbschaftsteuer bei Vorerbschaft 

Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Der Vorerbe wird daher wie ein unbeschränkter (Voll-)Erbe des Erblassers besteuert. 

 

Es gelten sein persönlicher Freibetrag und seine persönliche Steuerklasse entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. 

 

Verfügungsbeschränkungen, die ihm durch die Anordnung der Nacherbschaft auferlegt werden, bleiben als persönliche Verhältnisse außer Betracht. 

 

Die persönliche Steuer des Vorerben gehört daher zivilrechtlich nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten. Abweichend davon stellt § 20 Abs. 4 ErbStG jedoch klar, dass die Erbschaftsteuer des Vorerben steuerlich den Nachlass zu belasten hat. 

 

Erbschaftsteuer bei Nacherbschaft 

 

Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls muss er die Erbschaft versteuern. 

 

Obwohl der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers ist, bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, dass das mit dem Nacherbfall übergehende Vermögen als vom Vorerben stammend zu versteuern ist. 

 

Dementsprechend kommt es auch für die Steuerklasse und die Freibeträge ausschließlich auf die Person des Vorerben an.  

 

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt. 

 

 

Tipp: Der Nacherbe kann jedoch beantragen, dass die Besteuerung nach seinem „Verhältnis zum Erblasser“ erfolgt. In diesem Fall wird die Steuerklasse, die sich für den Nacherben im Verhältnis zum Erblasser ergibt, sowie der Freibetrag und der Steuersatz berücksichtigt.