Die Nachlassverwaltung ist ein Mittel, das dem Erben zur Verfügung steht, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken und den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein eigenes Vermögen zu verhindern.
Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag durch das Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl die Erben als auch die Gläubiger. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungsbefugnis vollständig auf den Nachlassverwalter über. Ziel des Verfahrens ist die Befriedigung der Nachlassgläubiger. Nach Sicherstellung und Ermittlung des Nachlassvermögens können berechtigte Gläubigerforderungen befriedigt und ein verbleibender Vermögensüberschuss an die Erben ausgekehrt werden.
Der wesentliche Unterschied zur Nachlassinsolvenz besteht für den Erben darin, dass für die Beantragung der Nachlassinsolvenz die Überschuldung nachgewiesen werden muss, während diese Voraussetzung bei der Beantragung der Nachlassverwaltung entfällt.
Beispiel:
Der Nachlass ist unübersichtlich, die Erben fühlen sich mit der Abwicklung überfordert. Die Erben sind sich nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall ist die Beantragung der Nachlassverwaltung zu überdenken.