Nießbrauch bedeutet, dass eine Sache in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen) aus der Sache zu ziehen.
Der Nießbrauch kann auch an einem Recht (z.B. Urheberrecht) bestehen. Der Hauptfall in der Praxis ist der Nießbrauch an Grundstücken. Er gibt dem Nießbraucher das Recht, die Sache zu besitzen und zu nutzen (z.B. das Haus zu bewohnen oder die Einkünfte aus dem vermieteten Haus zu beziehen).
Der Nießbraucher hat die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung zu tragen. Er trägt die laufenden öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuer) und die Versicherungsprämien. Einmalige öffentliche Lasten (z.B. Erschließungsbeiträge) trägt der Eigentümer.
Der Nießbrauch in Kürze:
- Unter Nießbrauch versteht man das Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen.
- Ein Nießbrauchrecht ist weder veräußerlich noch vererblich.
- Es gibt verschiedene Formen des Nießbrauchs, darunter den Vorbehaltsnießbrauch, den Zuwendungsnießbrauch und den Quotennießbrauch.
- Eigentümer und Nießbraucher sollten in einem notariell beurkundeten Nießbrauchsvertrag genaue Regelungen über ihre Rechte und Pflichten treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
- Der Nießbrauch ist sowohl erbschaft- und schenkungsteuerlich als auch einkommensteuerlich relevant.
Welche Formen des Nießbrauchs gibt es?
Es werden folgende Formen des Nießbrauchs unterschieden:
- Zuwendungsnießbrauch: Bei dieser Form des Nießbrauchs erhält ein Dritter (Nießbraucher) das Recht, die Früchte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks zu ziehen. Der Zuwendungsnießbrauch kann dem Nießbraucher unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich eingeräumt werden.
- Vorbehaltsnießbrauch: Überträgt ein Eigentümer ein Grundstück oder eine Immobilie auf einen neuen Eigentümer, kann er sich ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht vorbehalten.
- Nachrangiger Nießbrauch: Hier wird eine dritte Person bestimmt, auf die das Nießbrauchsrecht übergeht, wenn der erste Nießbraucher verstirbt.
- Bruchteilsnießbrauch: Beim Bruchteilsnießbrauch wird der Nießbrauch dahingehend beschränkt, dass er sich nur auf einen Teil eines Hauses oder Grundstücks bezieht.
- Quotennießbrauch: Der Eigentümer vereinbart mit dem Nießbraucher eine bestimmte Quote, die der Nießbraucher von den Mieteinnahmen oder sonstigen Erträgen einer Immobilie oder eines Grundstücks erhält.
Wie wird der Nießbrauch steuerlich behandelt?
Der Nießbrauch ist sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Einkommensteuer relevant. Wird ein Nießbrauch z.B. in einem Testament oder Erbvertrag eingeräumt, muss der Nießbraucher Erbschaftsteuer zahlen.
Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Relevanz hängt die Besteuerung davon ab, welche Form des Nießbrauchs vereinbart wurde. Ein Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe kann Sie zu diesem Thema jederzeit umfassend beraten und Ihnen gegebenenfalls helfen, die Steuerlast zu reduzieren.
Gut zu wissen
Der Nießbrauch ist grundsätzlich nicht vererblich und nicht veräußerlich. Ein eingeräumter Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten.
