Das Nottestament ist eine besondere Form der Testamentserrichtung, die nur in Notfällen zulässig ist. Die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen („Drei-Zeugen-Testament“) durch mündliche Erklärung stellt ein solches Nottestament dar, §§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB.
Die 3 Arten eines Nottestaments
Nottestamente sind unter den möglichen Testamentsformen selten, nicht zuletzt deshalb, weil die konkreten Voraussetzungen und die Durchführung häufig unbekannt sind. Zu den Nottestamenten gehören das Bürgermeistertestament (§ 2249 Abs. 1 bis 4 BGB), das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 Abs. 1 bis 3 BGB) und das Nottestament auf See (§ 2251 BGB). Die Besonderheit dieser Testamente besteht darin, dass Formverstöße, die nicht die Errichtung, sondern nur den Inhalt des Testaments betreffen, unschädlich sind, das Testament also gleichwohl wirksam ist.
Das Bürgermeistertestament
Ist zu befürchten, dass der Erblasser verstirbt, bevor er sein Testament vor einem Notar errichten kann, so ist der örtliche Bürgermeister als Urkundsperson berechtigt, an Stelle des Notars die mündliche Erklärung des Erblassers als sein Testament aufzunehmen oder eine offene oder verschlossene Schrift entgegenzunehmen, §§ 2249 Abs. 4, 2232 BGB. Dazu sind allerdings zwei Zeugen erforderlich. Als Zeuge scheidet aus, wer im Testament bedacht oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.
Der vom Gesetz geforderten „nahen Todesgefahr“ des Erblassers steht die Gefahr seiner dauernden Testierunfähigkeit gleich. Die Niederschrift des Bürgermeisters ist in Anwesenheit aller Beteiligten vorzulesen, vom Erblasser zu genehmigen und vom Bürgermeister, den Zeugen und dem Erblasser zu unterschreiben. Kann der Erblasser nicht schreiben oder sprechen oder ist er minderjährig, muss dies im Testament vermerkt werden. Die Zeugen müssen während der gesamten „Verhandlung“ anwesend sein, wie es der Bundesgerichtshof ausdrücklich vorschreibt.
Das Drei-Zeugen-Testament
Befindet sich der Erblasser in unmittelbarer Todesgefahr oder an einem abgelegenen Ort, so dass ein Notar oder Bürgermeister mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, kann ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament errichtet werden. Die Todesgefahr muss entweder tatsächlich oder nach der eigenen Einschätzung der Testamentszeugen bestehen. Verstirbt der Erblasser frühestens zwei Wochen nach Errichtung des Nottestaments, ist die konkrete Todesgefahr widerlegt und das Testament unwirksam.
Die Zeugen übernehmen die Funktion der Urkundsperson. Der Erblasser selbst, sein Ehegatte und seine Verwandten in gerader Linie dürfen nicht als Zeugen auftreten. Wird ein Zeuge im Testament bedacht oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt, so führt dieser rein formale Verstoß nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments, sondern nur zur Unwirksamkeit der einzelnen Verfügung zu seinen Gunsten.
Die Niederschrift des auf diese Weise mündlich erklärten letzten Willens muss dem Erblasser noch vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben werden. Dabei ist der gesamte Text des Testaments vorzulesen; eine nur mündliche Zusammenfassung reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Die Genehmigung durch den Erblasser kann dann auch nonverbal, z.B. durch Kopfnicken, erfolgen. Diese Form des Drei-Zeugen-Testaments ist vor allem in Flugzeugen oder Luftschiffen möglich.
Das Nottestament auf See
Auf einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens kann ein Testament auch mündlich vor drei Zeugen errichtet werden. Anschließend muss der letzte Wille schriftlich niedergelegt werden. Auch hier dürfen nicht dieselben Zeugen wie beim Drei-Zeugen-Testament (siehe oben) anwesend sein.
Eine Notlage ist jedoch keine Voraussetzung für diese Testamentsform. Wer jedoch nur eine kurze Sport-, Vergnügungs- oder Angelreise unternimmt und die Aussicht hat, bald wieder zurückzukehren, kann nach dem Gesetz kein Nottestament „auf See“ errichten.
Die Gültigkeitsdauer der Nottestamente
Lebt der Erblasser nach Errichtung eines Nottestaments noch drei Monate und kann er zu diesem Zeitpunkt ein Testament vor einem Notar errichten, so wird das Nottestament rückwirkend unwirksam, § 2252 I BGB. Das auf diese Weise unwirksam gewordene Nottestament kann dann auch nicht wirksam ein zeitlich früher errichtetes Testament widerrufen. Hierzu bedarf es dann eines gesonderten Widerrufs des Testaments (sofern dies gewollt ist).
Merke: Das Nottestament ist eine besondere Form des Testaments, die nur in Notfällen zulässig ist. Diese Nottestamente sind unwirksam, wenn seit ihrer Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt, § 2252 Abs. 1 BGB.