Ein Gemeinschaftskonto kann als Oder-Konto oder als Und-Konto geführt werden. Ein Oder-Konto liegt vor, wenn jeder der Kontoinhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist.
Im Erbfall bleibt der überlebende Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt. Bei einem Gemeinschaftskonto ist dies der Regelfall, wenn Sie mit der Bank nichts anderes vereinbaren. Bei einem Und-Konto können Abhebungen und Verfügungen nur von beiden Kontoinhabern gemeinsam vorgenommen werden.
Das Oder-Konto eignet sich grundsätzlich für eine Begünstigung außerhalb des Nachlasses, da der überlebende Kontoinhaber im Erbfall weiterhin über das Konto verfügen kann. Das Und-Konto bietet hingegen keine Möglichkeit, Vermögensübertragungen außerhalb des Nachlasses vorzunehmen. Im Erbfall fällt das Konto in den Nachlass; der überlebende Kontoinhaber kann dann nur mit Zustimmung der Erben über das Konto verfügen.
Bei einem Oder-Konto kann der überlebende Kontoinhaber im Erbfall zwar weiterhin über das Konto verfügen, es besteht jedoch eine Ausgleichspflicht gegenüber den Erben, es sei denn, der überlebende Kontoinhaber wurde vom verstorbenen Kontoinhaber so bedacht, dass ihm das am Todestag vorhandene Guthaben allein zustehen soll.
Schenkungsteuerliche Konsequenzen ergeben sich aus der Einrichtung eines Oder-Kontos nicht zwangsläufig. Schließlich führt die bloße Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto nicht zwangsläufig zu einer Bereicherung des anderen Kontoinhabers. Eine Bereicherung liegt nur dann vor, wenn der andere Kontoinhaber den eingezahlten Betrag nachweislich endgültig behalten darf und über den Gesamtbetrag frei verfügen kann.
