Im Gegensatz zur Pflichtteilsbeschränkung hat die Pflichtteilsentziehung „Strafcharakter“. Die Pflichtteilsentziehung ist in § 2333 BGB abschließend geregelt und gibt dem Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten die ihm gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen.
Die Hürden dafür sind hoch. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, in der der/die Erblasser/in die Entziehungsgründe im Einzelnen darlegen muss.
