Ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, mit dem der Erblasser bereits zu Lebzeiten die Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod regelt.
Bei einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) behält der Erblasser die volle Verfügungsfreiheit über sein Vermögen; erst nach seinem Tod kann der Bedachte Rechte am Nachlass geltend machen.
Demgegenüber begründen Verfügungen unter Lebenden auf den Todesfall bereits zu Lebzeiten Rechte und Pflichten des Verfügenden, entfalten aber erst nach dessen Tod volle Wirksamkeit. Solche Verfügungen werden regelmäßig nur über einzelne Vermögensgegenstände (z.B. eine Lebensversicherung) getroffen. Sie haben unter anderem zur Folge, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Erbfall nicht in den Nachlass fallen.
Die häufigsten Verfügungen von Todes wegen unter Lebenden sind Verträge zugunsten Dritter in Form von Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Bankkonten. Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall haben mit Verfügungen von Todes wegen gemeinsam, dass der Begünstigte die Zuwendung erst mit dem Tod des Zuwendenden erhält. Entscheidend ist aber, dass die Zuwendung nicht in den Nachlass fällt.
Rechtsgeschäfte und Verfügungen unter Lebenden auf den Todesfall bieten die Möglichkeit, Personen, die nicht gesetzliche Erben sind, Vermögenswerte zukommen zu lassen. Selbst wenn diese Verfügungen im Widerspruch zu einem abgeschlossenen Testament oder Erbvertrag stehen, sind sie dennoch wirksam.
Beispiel:
Einer der häufigsten Fälle eines Rechtsgeschäfts auf den Todesfall war in der Vergangenheit ein Vertrag zugunsten Dritter zwischen der Bank und dem künftigen Erblasser, mit dem ein Bankkonto einem Begünstigten zugewendet wurde. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Schenkung des Erblassers an den Dritten, die mit dem Tod wirksam wird. Dabei geht der Anspruch des Erblassers gegenüber der Bank mit dem Tod auf den Dritten über, so dass das so übertragene Bankguthaben nicht in den Nachlass fällt. Ein solcher Vertrag kann jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
