Hat der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen geringeren Erbteil als den Pflichtteil hinterlassen, so hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf den Pflichtteilsrest. Der Erblasser darf also den Pflichtteilsberechtigten nicht schlechter stellen als einen enterbten Pflichtteilsberechtigten. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteilsrestes in Höhe der Differenz zwischen dem Erbteil und dem ordentlichen Pflichtteil.
