Scheidung 

 

 

Mit der Scheidung erlischt das gesetzliches Erbrecht. Geschiedene Ehegatten haben auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Allenfalls dann, wenn einer der Ehepartner den anderen unabhängig vom Bestand der Ehe in einem Testament oder Erbvertrag bedacht hat, besteht die Möglichkeit, an den Nachlass zu gelangen.  

 

Ist jedoch noch keine Scheidung in Sicht, bleibt das gesetzliche Erbrecht trotz Trennung zunächst bestehen. 

 

Mit der Auflösung der Ehe durch rechtskräftige Scheidung verliert der ehemalige Ehegatte also sowohl sein gesetzliches Erbrecht als auch sein Pflichtteilsrecht. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, können erbrechtliche Ansprüche bereits ausgeschlossen sein. 

 

Dies ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Kommt es für das Erlöschen des Erbrechts auf die Antragstellung an, ist zu beachten, dass es auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt. Diese tritt mit der Zustellung der Klageschrift ein. Für die Begründetheit des Antrags gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften.  

 

Droht ein zeitnaher Todesfall und ist der Erblasser noch nicht von seinem Ex-Partner geschieden, ist daher schnelles und richtiges anwaltliches Handeln erforderlich. 

 

Um den gewünschten vollständigen „Ausschluss“ des Ex-Partners von der Erbfolge zu erreichen, wurden in der Praxis verschiedene erbrechtliche Gestaltungen entwickelt, die unter dem Stichwort „Geschiedenentestament“ zusammengefasst werden können. Hierzu empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Erbrecht.