Schweiz 

 

 

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist kantonal geregelt. Der Kanton Schwyz erhebt als einziger Kanton keine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Kanton Luzern erhebt nur eine Erbschaftsteuer, ansonsten erheben die einzelnen Kantone eine Erbschaft- und Schenkungsteuer mit zahlreichen Sonderregelungen, häufig sind Erwerbe von Ehegatten oder Nachkommen steuerfrei.  

 

Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft in der Regel an den Wohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers im jeweiligen Kanton an, für Grundbesitz im Kanton besteht in der Regel eine beschränkte Steuerpflicht. Soweit Ehegatten oder Kinder überhaupt besteuert werden, sind die Steuersätze in der Regel niedrig. Sie liegen bei 3 %, für Kinder nur im Kanton Jura bei 14 %. Bei entfernteren Verwandten oder Nichtverwandten finden sich dagegen teilweise sehr hohe Steuersätze von bis zu 49,5 % (Basel-Stadt). 

 

Im Bereich der Erbschaftssteuer besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Der Wortlaut des Abkommens bezieht sich nur auf Erwerbe von Todes wegen, auf dem Verwaltungsweg wurde die Anwendung jedoch auch auf Schenkungen von Betriebsvermögen ausgedehnt. Eine Doppelbesteuerung wird im Wesentlichen durch die Anrechnungsmethode vermieden (Art. 10 Abs. 1b DBA).  

 

Für Wegzügler hat sich die Bundesrepublik Deutschland in Art. 4 Abs. 4 DBA unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachbesteuerungsrecht für die Zeit bis zu sechs Jahren nach Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz vorbehalten. Ein Informationsaustausch auf Ersuchen im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis ist in Art. 13 Abs. 1 DBA vorgesehen (sog. kleiner Auskunftsaustausch).