Steuerpflichtiger Erwerb 

 

  • Berücksichtigung früherer Erwerbe 

 

Siehe hierzu Zehnjahresfrist  

 

  • Ermittlung 

 

  • 10 ErbStG bestimmt, nach welchen Regeln der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln ist. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs erfolgt in folgender Reihenfolge:

 

  • Einzelbewertung des übertragenen Vermögens nach § 12 ErbStG. 
  • Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen. 
  • Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen des Erblassers, soweit sie gesetzlich entstanden sind. 
  • Berücksichtigung der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. 
  • Abrundung auf volle 100 €. 

 

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs geht es nur darum festzustellen, ob von der Erbschaft nach Abzug aller Steuerbefreiungen und Nachlassverbindlichkeiten überhaupt noch etwas zu versteuern ist. 

 

  • Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens 

 

Wird Vermögen der Steuerklasse 1 innerhalb von maximal 10 Jahren mehrfach vererbt, kann jedes Mal Erbschaftsteuer anfallen. Das will der Gesetzgeber abmildern, zumal es bei Erbschaften im Gegensatz zu Schenkungen keine Steuerungsmöglichkeit gibt.  

 

Meist handelt es sich um tragische Fälle. Daraus will der Gesetzgeber keinen übermäßigen Profit schlagen.  

 

Beispiel: 

A verstirbt und vermacht das unbebaute Grundstück ihrer Tochter T. Hierfür wird eine Erbschaftsteuer in Höhe von 25.000 € von der Tochter T getragen. Leider verstirbt Tochter T zwei Jahre später und vermacht ihrem Sohn S das unbebaute Grundstück. Die Erbschaftsteuer ohne Anwendung des § 27 ErbStG beträgt wie beim Erwerb von A insgesamt 25.000 €. Durch die Anwendung des § 27 ErbStG ermäßigt sich die Erbschaftsteuer für S um 40 %, siehe hierzu auch § 27 ErbStG.