Stiftung 

 

 

Eine Stiftung ist rechtlich gesehen eine Einrichtung, die mit Hilfe eines ihr gewidmeten Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. 

 

Die Familienstiftung dient dazu, das Stiftungsvermögen über Generationen hinweg im Interesse der Familie zu erhalten und zu nutzen, indem die Begünstigten unterstützt werden (z.B. zur Finanzierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, zur Gründung eines Unternehmens oder zum Erwerb eines Familienheims). 

 

Die Stiftung bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit, d.h. um im Wirtschaftsverkehr unter eigenem Namen auftreten zu können, der Anerkennung durch die Landesstiftungsbehörde. 

 

Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre anstelle der Erbschaftssteuer die Erbersatzsteuer an, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. 

 

Familienstiftungen können sowohl aus steuerlicher als auch aus unternehmerischer Sicht eine interessante Alternative bei der Gestaltung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge darstellen. Dies gilt nicht nur für die Übertragung von Betriebsvermögen, sondern auch für die Übertragung von Privatvermögen, z.B. Immobilien. 

 

Auch hier sind Gestaltungen möglich, die gegenüber einer „normalen Vererbung“ oder einer Schenkung zu Lebzeiten erhebliche steuerliche Vorteile bieten.