Teilungsanordnung 

 

 

Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag so genannte Teilungsanordnungen treffen, wie die Auseinandersetzung unter den einzelnen Miterben zu erfolgen hat.  

 

Erhält dabei ein Miterbe mehr, als ihm nach seiner Erbquote zustehen würde, so ist er den anderen Miterben gegenüber ausgleichspflichtig, sofern das Testament nichts anderes bestimmt. 

 

Beispiel:  

Der Nachlass von E besteht aus Sparguthaben (Wert = 150.000 €) und einem Grundstück (Wert = 100.000 €). Im Testament legt er fest, dass seine Söhne A und B je die Hälfte erben sollen. Da A schon immer das Grundstück haben wollte, vererbt er es ihr; das Sparguthaben geht an B.  

 

Teilung: Der Nachlasswert beträgt insgesamt 250.000 €. Die Hälfte davon beträgt 125.000 €. Dieser Betrag steht jedem Sohn zu. A muss B also 25.000 € als Wertausgleich zahlen. Diesen Betrag entnimmt sie vorliegend ihrem Sparguthaben. 

 

 

Achtung:  

Die Teilungsanordnung ist für die Erbschaftsteuer ohne Bedeutung. Für die Erbschaftsteuer wird daher das Gesamtvermögen den Erben entsprechend ihrer Erbquote zugerechnet und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass es bei einer Teilungsanordnung ohne Ausgleichspflicht zu einer steuerlichen Belastung des begünstigten Erben kommen kann, wenn die Freibetragsgrenze überschritten wird.