Teilungsreife 

 

 

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, müssen diese den Nachlass einvernehmlich unter sich aufteilen. Dies kann erst geschehen, wenn die sogenannte Teilungsreife eingetreten ist. 

 

Teilungsreife liegt vor, wenn 

 

  • alle Aktiva und Passiva geklärt und festgestellt sind 
  • alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und gegebenenfalls Rückstellungen gebildet worden sind, 
  • bei nicht teilbaren beweglichen Sachen der Pfandverkauf durch den Gerichtsvollzieher und  
  • bei Grundstücken die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) durchgeführt ist und 
  • der Erlös an die Erben ausgekehrt werden kann oder für sie hinterlegt ist. 

 

Solange der Nachlass nicht teilungsreif ist, kann keine Teilungsklage erhoben werden.