Testamentsanfechtung 

 

 

Eine Testamentsanfechtung kann von einem durch das Testament unmittelbar Benachteiligten vorgenommen werden, wenn wichtige Anfechtungsgründe geltend gemacht werden.  

 

Diese sind in den §§ 2078 und 2079 BGB geregelt. Insbesondere kann die Anfechtung – innerhalb einer Frist von einem Jahr – von Personen erklärt werden, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustehen würde, wenn anzunehmen ist, dass sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments in einem Irrtum befunden hat oder dass er die Verfügung nicht in dieser Weise treffen wollte oder bei besserer Erkenntnis der Sachlage nicht getroffen hätte.