Ein Testament bedarf der Eröffnung. Die Eröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht. Erhält dieses vom Tod des Erblassers Kenntnis, so bestimmt es einen Termin zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen oder abgelieferten Testaments. Zu diesem Termin können die Erbberechtigten und gegebenenfalls weitere Beteiligte geladen werden, wovon das Nachlassgericht in der Regel jedoch absieht. In dem Termin ist das Testament zu eröffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Von dieser werden die Abwesenden benachrichtigt, soweit der Inhalt der Niederschrift für sie von Bedeutung ist. Mit der Benachrichtigung und der Eröffnung des Testaments werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, z.B. für die Ausschlagung und die Anfechtung. Näheres regelt § 2260 BGB.