Wenn ein Sozialhilfeträger staatliche Transferleistungen wie z.B. Pflegegeld erbringt, wird er versuchen, sich diese Leistungen möglichst »zurückzuholen«, auch wenn der Leistungsempfänger tatsächlich einen Anspruch darauf hatte.
Das Sozialgesetzbuch sieht an verschiedenen Stellen für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit vor, auf Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte, also zunächst Unbeteiligte, zurückzugreifen, sie auf sich „überzuleiten“.
Häufig sind Pflichtteilsansprüche Gegenstand einer solchen Überleitung.
Beispiel:
Stirbt ein Elternteil und wird ein Kind enterbt, so hat dieses Kind Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben. »Schuldet« dieses Kind dem Sozialleistungsträger Geld, wird der Sozialleistungsträger auf die Pflichtteilsansprüche gegen die Erben zugreifen und sich daraus befriedigen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich gegen einen solchen Übergang seines Anspruchs nicht wehren.
Tipp: Durch eine durchdachte und besondere Gestaltung von Testamenten kann – insbesondere bei sogenannten Behindertentestamenten – ein solcher Übergang häufig vermieden werden. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in diesem Zusammenhang ratsam.