Die Unzulänglichkeitseinrede heißt formal korrekt Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB.
Reicht der Nachlass zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht aus und ist der Nachlass so gering, dass die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz abgelehnt worden ist oder gerade wegen des geringen Nachlasses abgelehnt würde, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.
Er muss dann den Nachlass an den oder die Nachlassgläubiger herausgeben und kann so seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Er haftet dann nicht mit seinem eigenen Vermögen.