Die USA erheben sowohl eine Erbschaftsteuer auf den ungeteilten Nachlass als auch eine Schenkungsteuer auf alle Zuwendungen einer Person. Neben diesen Bundessteuern erheben die einzelnen Bundesstaaten eigene Steuern, die jedoch in der Regel anrechenbar sind.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder Schenker US-Staatsbürger oder Einwohner (Green Card) der USA ist. Beschränkt steuerpflichtig sind Grundbesitz und bewegliche körperliche Gegenstände in den USA. Zur Vermeidung von Steuerumgehungen ist auch ein Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig, der US-Staatsangehöriger oder Inhaber einer Green Card ist und von einer im Ausland ansässigen Person erwirbt, die zuvor aus Steuerspargründen auf die US-Staatsbürgerschaft oder die Green Card verzichtet hat.
Steuerfrei ist die Vermögensübertragung an den ansässigen Ehegatten mit US-Staatsbürgerschaft. Ansonsten erwirbt der Ehegatte nur dann steuerfrei, wenn das Vermögen auf einen „Qualified Domestic Trust“ übertragen wird, an dem der überlebende Ehegatte einen lebenslangen Nießbrauch hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Für Erbschaften und Schenkungen gilt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung folgt es der Anrechnungsmethode (Art. 11 DBA). Art. 14 DBA sieht einen sog. großen Informationsaustausch vor. Der künftig weiter indexierte Ehegattenfreibetrag beträgt derzeit generell 12,92 Mio. $ (Stand 2023) und wurde durch das Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt. Die Steuersätze liegen zwischen 18 und 40 %.
