Unter Verjährung versteht man die gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Je nach Anspruch kennt das BGB unterschiedlich lange Verjährungsfristen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf eine zu bestimmende Geldsumme gerichteter Anspruch, der mit dem Tod des Erblassers sofort fällig wird (§ 2317 Abs. 1 BGB) und in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt, spätestens aber in 30 Jahren seit dem Erbfall. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst am 1. Januar des folgenden Jahres.
Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch nicht beziffern kann, hindert dies die Verjährung nicht. Das Gesetz sieht hier mit § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch vor, der den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, diese Bezifferung vorzunehmen.
Der Pflichtteilsberechtigte muss rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder Klage erheben oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben herbeiführen, in der dieser das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs reicht also nicht aus.
Unterlässt er dies und beruft sich der Pflichtteilsschuldner auf Verjährung, so hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch verloren.
Verlobte
