Versicherungsleistungen 

Zu beachten ist, dass der Erbschaftsteuer auch jeder Vermögensvorteil unterliegt, den jemand aufgrund eines vom Erblasser mit einem Dritten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrags erlangt.  

Dazu gehören insbesondere Verträge des Erblassers mit einer Bank oder einer Versicherung, wonach Bankguthaben oder Versicherungsleistungen (Lebensversicherung, Unfallversicherung etc.) direkt an den Begünstigten ausgezahlt werden.  

Der Begünstigte muss dann die ausgezahlte Versicherungssumme der Erbschaftsteuer unterwerfen und versteuern, wenn dadurch unter Berücksichtigung des gesamten Nachlasses die Freibeträge überschritten werden.  

Eine Besteuerung unterbleibt jedoch, wenn der Versicherungsvertrag vom Begünstigten selbst als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter abgeschlossen wurde.  

Lassen Sie sich daher beim Abschluss von (größeren) Lebensversicherungen auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht beraten. Dieser Hinweis gilt insbesondere auch für Lebensgefährten im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Lebensgemeinschaft.