Vollmacht 

Vollmacht bezeichnet die durch Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag oder Auftrag) erteilte Vertretungsmacht. Sie berechtigt den Bevollmächtigten zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit Wirkung für und gegen den Vertretenen. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, also dem Vertreter, gegenüber dem Geschäftspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung erklärt werden.  

Die Vollmacht ist grundsätzlich formlos gültig. Sie kann auch konkludent erteilt werden.  

Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten endet mit dem Erlöschen der Vollmacht. So endet eine befristete Vollmacht mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt. Darüber hinaus endet die Vollmacht mit der Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag). 

Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Die Vollmacht über den Tod hinaus ist eine Vollmacht, die über den Tod des Erblassers hinaus wirkt.