Der Erblasser kann durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) sein Vermögen über zwei oder mehrere Generationen vererben. Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz seines Nachlasses von den Erben verbraucht wird oder an familienfremde Personen abfließt. Letztlich stellt eine solche Anordnung also ein Mittel der Nachlasslenkung und ein Sicherungsmittel dar. Der Erblasser nimmt über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Erbfolge und kann beispielsweise verhindern, dass bei einem bedürftigen Erben in seinen Nachlass vollstreckt wird.
Dazu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zufallen soll (= Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person erhalten soll (= Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind Erben desselben Erblassers, jedoch zeitlich nacheinander. Der Nacherbe kommt regelmäßig erst zum Zuge, wenn auch der Vorerbe verstorben ist. Der Erblasser kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge bestimmen (z.B. Heirat des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben).
Dem Vorerben sind bei der Verwaltung des Nachlasses enge Grenzen gesetzt. Er darf die Substanz des Nachlasses nicht angreifen, er ist vielmehr eine Art Verwalter. Für diese Verwaltung stehen ihm die Erträgnisse des Nachlasses zu, die er für sich verwenden darf. Im Übrigen besteht eine wesentliche Aufgabe darin, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Diese Verpflichtung kann insoweit gemildert werden, als die Vorerbschaft als sogenannte befreite Vorerbschaft angeordnet werden kann. Der Vorerbe hat dann einen größeren Spielraum und kann unter Umständen den Nachlass oder Teile davon für seine Zwecke entnehmen.
Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist besondere Vorsicht geboten. Zum einen ist der Regelungsumfang sehr hoch, zum anderen zeigt sich in der Praxis, dass weder der Vorerbe noch der Nacherbe die jeweiligen Pflichten aus ihrer Stellung kennen. Streit ist oft vorprogrammiert.
Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist steuerlich nachteilig, da sowohl beim Eintritt des Vorerbfalls als auch beim Eintritt des Nacherbfalls Erbschaftsteuer anfällt. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird eine solche Anordnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sinnvoll sein.
