In einer Patientenverfügung wird festgelegt, wie eine Person im Falle ihrer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal behandelt und gepflegt werden möchte. Die Patientenverfügung ist mittlerweile gesetzlich verankert, so dass die Frage der Bindungswirkung einer Erklärung als geklärt anzusehen ist.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder geschäftsfähige Volljährige bestimmen, wer im Falle seiner eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit seine Angelegenheiten regeln soll. Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Person des Vertrauens die Möglichkeit, an Stelle des Vollmachtgebers zu entscheiden und zu handeln.
Viele Menschen glauben, dass nahe Angehörige automatisch handeln und entscheiden können, wenn Entscheidungen im Alter, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall zu treffen sind. Dem ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, nach der die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann.
Wird keine Vorsorge getroffen, bestellt das Betreuungsgericht einen amtlichen Betreuer, auf dessen Auswahl der Betroffene keinen Einfluss hat. So kann es passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der keinerlei persönliche Beziehung zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld hat.
Die Vorsorgevollmacht kann sachlich beschränkt sein (z.B. nur für die Gesundheits- oder Vermögenssorge) oder sich auf alle Lebensbereiche erstrecken (sog. Generalvollmacht).
Folgende Angelegenheiten können dem Bevollmächtigten übertragen werden
- Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und der Fürsorge bei Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungsträgern
- Angelegenheiten der Vermögenssorge, insbesondere Entgegennahme von Zahlungen, Eingehung von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten
- Vornahme von Schenkungen
- Grundstücksgeschäfte (Wichtig: Notarielle Beurkundung erforderlich)
- Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hier kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein.)
- Regelung des Post- und Telekommunikationsverkehrs
- Vertretung vor Gericht
Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden (§§ 1904 und 1906 BGB).
Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch immer schriftlich erfolgen. Sie muss unterschrieben sein.
Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Für Grundstücksgeschäfte wie Veräußerungen oder Belastungen genügt eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde. Dies kostet 10 Euro pro Unterschrift. Es empfiehlt sich, mehrere solcher Ausfertigungen zu haben, damit bei Verlust einer Vollmachtsurkunde auf eine andere zurückgegriffen werden kann.
