Wahlvermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser mehrere Vermächtnisgegenstände bestimmt, von denen der Bedachte aber nur einen oder einen Teil erhalten soll. Wahlberechtigt ist in erster Linie der mit dem Vermächtnis Bedachte, also in der Regel der Erbe. Das Wahlrecht kann aber auch einem Dritten übertragen werden. Im Zweifel steht das Wahlrecht dem Beschwerten zu.
Beispiel:
„Meine Nichte A erhält als Vermächtnis eine Armbanduhr aus meiner Armbanduhrensammlung. Die Auswahl obliegt ihr als Vermächtnisnehmer“.