Wechselbezügliche Verfügungen liegen vor, wenn die letztwilligen Verfügungen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Beispiel: Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Erben des Letztversterbenden ein.
Diese Erbeinsetzung beruht auf einer gemeinsamen Nachlassplanung. Andernfalls wäre kein gemeinschaftliches Testament errichtet worden. Dies hat zur Folge, dass eine einseitige Änderung des Testaments, insbesondere nach dem Tod eines Ehegatten, nicht mehr möglich ist.
Die Ehegatten oder die Parteien eines Erbvertrages haben jedoch die Möglichkeit, im Testament zu bestimmen, ob eine letztwillige Verfügung wechselbezüglich sein soll.
So können die Ehegatten beispielsweise in einem Testament bestimmen, dass nur die gegenseitige Erbeinsetzung wechselbezüglich ist, der Längerlebende aber berechtigt ist, die Erbquoten der Kinder nach Belieben zu ändern oder die Kinder sogar zu enterben.
Tipp:
In Zusammenarbeit mit dem Notar sollte in jedem Ehegattentestament genau festgelegt werden, welche Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind und welche nicht!