Wohnrecht 

 

 

Das Wohnrecht, auch Wohnungsrecht genannt, ist das Recht, bestimmte Räume unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Es handelt sich um eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück und ist in § 1093 Abs. 1 BGB geregelt.  

 

Der Berechtigte ist berechtigt, seine Familie und die zu ihrer Pflege erforderlichen Personen, gegebenenfalls auch einen Lebensgefährten, in die Wohnung aufzunehmen.  

 

Ist das Wohnrecht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Sicherheit erhält der Berechtigte nur, wenn das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wird, das sogenannte dingliche Wohnrecht.