Zugewinngemeinschaft 

 

 

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, in dem Ehegatten in der Regel zusammenleben. Sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben sie automatisch in diesem Güterstand.  

 

Das Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er bei der Eheschließung hat und das er während der Ehe erwirbt. Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es also kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten.  

 

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig, d.h. er kann über sein Vermögen frei verfügen und ist dem anderen Ehegatten keine Rechenschaft schuldig.  

 

Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass die Vermögen der Ehegatten zwar zunächst rechtlich getrennt behandelt werden, der während der Ehe von jedem Ehegatten erzielte Vermögenszuwachs jedoch nach Beendigung des Güterstandes ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich). 

 

Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und neben den Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.