Mehr Zeit für Erbengemeinschaften – Steuerliche Vorteile durch den Begünstigungstransfer optimal nutzen

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Die Übertragung des Familienheims ist erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt, um das familiäre Wohnumfeld zu schützen. Doch was passiert, wenn eine Erbengemeinschaft das Haus erbt? Hier kann es steuerliche Herausforderungen geben, insbesondere wenn nicht alle Erben die Immobilie selbst nutzen.

Eine aktuelle Entscheidung des BFH (Bundesfinanzhofs) bestätigt nun, dass die Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen dennoch erhalten bleiben kann.

1. Steuerliche Begünstigung für das Familienheim

Grundsätzlich sind Ehegatten, Lebenspartner und Kinder begünstigt, wenn sie ein selbst genutztes Familienheim erben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Die Voraussetzung:

  • Das Haus muss vom Erblasser selbst genutzt worden sein.
  • Der Erbe muss die Immobilie unverzüglich selbst bewohnen.
  • Eine Steuerbefreiung ist nur für den tatsächlich selbst genutzten Teil des Hauses möglich.

2. Problem: Erbengemeinschaften

Kompliziert wird es, wenn eine Immobilie an mehrere Erben fällt und dadurch gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Falls nicht alle Miterben das Haus selbst nutzen, kann die Steuerbefreiung entfallen.

Beispiel:

  • Ein Familienheim wird zu je 1/3 von der Ehefrau und zwei Söhnen geerbt.
  • Die Mutter bewohnt weiterhin das Haus, die Söhne jedoch nicht.
  • Ergebnis: Die Steuerbefreiung gilt nur für den Erbteil der Mutter, nicht aber für die Söhne.

3. Lösung: Der Begünstigungstransfer

Um das Problem zu lösen, sieht das Gesetz den Begünstigungstransfer vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 4 und Nr. 4c Satz 4 ErbStG). Dadurch können Erben ihren Anteil am Familienheim untereinander übertragen und dafür anderes Vermögen aus dem Nachlass erhalten.

Beispiel für den Begünstigungstransfer:

  • Die Söhne übertragen ihren Anteil am Haus auf die Mutter.
  • Als Ausgleich erhalten sie aus dem Nachlass Kapitalvermögen oder andere Vermögenswerte.
  • Folge: Die Mutter kann das gesamte Familienheim steuerfrei übernehmen.

4. Zeitliche Grenzen für den Begünstigungstransfer

Lange Zeit war umstritten, bis wann dieser Transfer erfolgen muss. Die Finanzverwaltung bestand auf einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Der BFH hat nun klargestellt:

  • Ein zeitnaher Transfer ist nicht zwingend erforderlich.
  • Entscheidend ist, dass die Übertragung noch im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt.
  • Auch längere Zeiträume können zulässig sein, wenn eine Verzögerung begründbar ist (z. B. wegen der Bewertung des Nachlasses).

5. Fazit: Mehr Flexibilität für Erben

Die Entscheidung des BFH ist für Erben eine erhebliche Erleichterung. Erbengemeinschaften haben nun mehr Zeit, um eine steueroptimierte Lösung zu finden. Wer ein Familienheim erbt, sollte sich frühzeitig steuerlich beraten lassen, um die Steuerbefreiung optimal zu sichern.

Unsere Empfehlung für Erben & Erbengemeinschaften

  • ✅ Nutzen Sie den Begünstigungstransfer, um eine steuerfreie Übertragung des Familienheims sicherzustellen. Eine kluge Gestaltung kann helfen, Schenkungs- oder Erbschaftsteuer zu vermeiden.
  • ✅ Handeln Sie vorausschauend! Auch wenn der BFH mehr Zeit für den Begünstigungstransfer zugestanden hat, ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Miterben und ein geordneter Vermögensübergang entscheidend.
  • ✅ Dokumentieren Sie den Nutzungsvorgang genau! Für die Steuerbefreiung ist es essenziell, dass der Erbe das Familienheim unverzüglich selbst nutzt. Verzögerungen sollten gut begründet und schriftlich festgehalten werden.
  • ✅ Steuerliche Beratung lohnt sich! Die steuerlichen Vorteile und Fallstricke einer Erbengemeinschaft sollten individuell geprüft werden, um eine optimale Lösung zu finden.

Haben Sie Fragen zur steueroptimierten Übertragung von Immobilien? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei einer rechtssicheren und steuerlich effizienten Gestaltung!

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Artur Radke Steuerberater | Partner
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