Gestaltungsspielräume bei Vermögensübertragungen optimal nutzen
Wer bereits zu Lebzeiten größere Vermögenswerte – wie Immobilien, Geldbeträge oder Unternehmensanteile – an Angehörige übertragen möchte, sollte die schenkungssteuerlichen Regelungen genau kennen. Denn auch Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Besteuerung nach dem ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).
Durch frühzeitige Planung lassen sich jedoch viele Steuern vermeiden. 🚀
Steuerklassen und Freibeträge bei Schenkungen
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Je enger die Beziehung, desto höher die Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze.
Freibeträge nach § 16 ErbStG:
- Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder / Stiefkinder: 400.000 €
- Enkel (bei vorverstorbenen Eltern): 400.000 €
- Enkel (wenn Eltern noch leben): 200.000 €
- Geschwister, Neffen, Nichten: 20.000 €
- Alle übrigen Personen: 20.000 €
Hinweis: Die Freibeträge gelten pro Schenker und Beschenktem und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).
Steuersätze gemäß § 19 ErbStG
Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung
- Mehrfache Nutzung der Freibeträge: Schenkungen in Etappen verteilen. Zwei Mal 400.000 € in zehn Jahren bleiben steuerfrei – eine einmalige Schenkung von 800.000 € wäre steuerpflichtig.
- Kettenschenkung innerhalb der Familie: Durch Weitergabe über Familienmitglieder (z. B. Großmutter → Mutter → Enkel) lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen. Wichtig: Keine Weitergabeverpflichtung.
- Schenkungsteuer übernehmen: Trägt der Schenker die Steuerlast, kann dies – vor allem bei Steuerklasse II oder III – steuerlich vorteilhaft sein (Bruttoberechnung gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG).
- Nießbrauchvorbehalt: Bei Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird der steuerliche Wert reduziert – das senkt die Steuerlast erheblich.
- Familienpool / Familiengesellschaft: Die Gründung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft (z. B. GbR, KG, GmbH) ermöglicht eine flexible und steuerlich begünstigte Nachfolgeplanung.
Schenkung oder Erbe?
Der große Vorteil der Schenkung: Steuerliche Planbarkeit. Während Erbschaften meist plötzlich eintreten, können Schenkungen strategisch über Jahre verteilt werden – inklusive mehrfacher Nutzung von Freibeträgen und gezielter Gestaltung.
Wichtig: Erfolgt innerhalb von zehn Jahren eine Schenkung und eine Erbschaft, wird die Schenkung beim Erbfall mit einbezogen – steuerlich als Vorschenkung, zivilrechtlich für Pflichtteilsansprüche.
Fazit
Wer Schenkungssteuer vermeiden und gleichzeitig vorausschauend für sich und die nächste Generation vorsorgen möchte, sollte rechtzeitig mit der Planung beginnen.
Wir beraten Sie gerne zu den besten Optionen – diskret, kompetent und auf Ihre persönliche Situation abgestimmt. 📩
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