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Schließung einer Gestaltungslücke: Vermächtnisse im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

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Schließung einer Gestaltungslücke: Vermächtnisse im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt das Vermächtnis eines inländischen Grundstücks nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Diese Gestaltungslücke hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz für alle künftigen Fälle geschlossen.

Hintergrund:

Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ErbStG setzt den Erwerb inländischen Vermögens i.S.d. § 121 BewG voraus.

Durch ein reines Vermächtnis erwerbe der Vermächtnisnehmer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nur einen Anspruch auf Übertragung eines inländischen Grundstücks.

Dies sei ausdrücklich nicht das inländische Grundstück, sondern vielmehr der schuldrechtliche Sachleistungsanspruch auf Verschaffung des Eigentums an diesem Grundstück (§ 2174 BGB).

Bei diesem Anspruch handele es sich weder um ein inländisches Grundstück im Sinne des § 121 Nr. 2 BewG noch sei der Anspruch einer der anderen in § 121 BewG abschließend aufgezählten Kategorien zuzuordnen.

Und nun?

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber diese Lücke nunmehr geschlossen. So unterliegt nunmehr auch der Erwerb inländischen Vermögens durch Vermächtnis der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Damit werden in- und ausländische Vermächtnisnehmer von Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG gleichgestellt, da der Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig wäre, wenn das Vermögen von einem Inländer stammen würde. Darüber hinaus wird die vor der o.g. BFH-Entscheidung geltende Rechtsanwendung wiederhergestellt.

In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst“ eingefügt. Die Steuerpflicht tritt damit künftig auch in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall ein, der in Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG umfasst.

Hinweis:

Die Neuregelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Erbschaftsteuer nach dem Tag der Verkündung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes entsteht. Dies war insoweit der 27.3.2024.

Altfälle haben also noch „Glück“ und können bei entsprechendem Sachverhalt von der Gestaltungslücke Gebrauch machen, sofern seinerzeit ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück angeordnet wurde.

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Artur Radke Steuerberater | Partner
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