Einleitung
Unternehmensübertragungen werden in den kommenden Jahren aufgrund des demographischen Wandels zunehmen. Während bei entgeltlichen Übertragungen steuerliche Risiken häufig durch Steuerklauseln abgesichert werden, stellt sich die Frage, ob solche Klauseln auch bei unentgeltlichen Unternehmensnachfolgen wie der vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll sind. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Risiken und gibt Gestaltungsempfehlungen.
Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
Nach § 6 Abs. 3 EStG kann bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils die Buchwertfortführung in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht grundsätzlich eine ertragsteuerneutrale Fortführung des Betriebes.
Dabei sind jedoch einige Fallstricke zu beachten, auf die im Folgenden näher eingegangen wird:
Ausgangslage 1: Die Eltern V und M übertragen ihre Anteile an der X-OHG unentgeltlich auf ihre Kinder K1 und K2. Ein Betriebsgrundstück wird zurückbehalten. K1 verkauft seinen Anteil später.
Ausgangslage 2: Vater V nimmt seine Tochter T unentgeltlich in seine Steuerberaterpraxis auf. T veräußert innerhalb von 5 Jahren ihre Beteiligung.
Steuerliche Gefahrenlage
Unentgeltliche Übertragungen können gemäß § 6 Abs. 3 EStG ohne Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven erfolgen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen mit übertragen werden und die Anteile mindestens fünf Jahre gehalten werden. Bei Verletzung dieser Haltefrist entfallen rückwirkend die steuerlichen Privilegien, und die stillen Reserven werden besteuert.
Gestaltungsempfehlung: Steuerklausel aufnehmen!
Eine Steuerklausel im Schenkungsvertrag sollte die Übernahme der Steuerbelastungen durch die Beschenkten bei Verletzung der Haltefrist regeln. Hierzu könnten die Beschenkten verpflichtet werden, die Schenker über eine Sperrfristverletzung zu informieren und die steuerlichen Folgen zu tragen.
In den Ausgangsfällen 1 und 2 würde dies bedeuten, dass sich die Beschenkten verpflichten, im Falle der Verletzung der fünfjährigen Behaltefrist die daraus resultierenden Steuerlasten einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen des Schenkers zu übernehmen.
Unentgeltliche Übertragung eines GmbH-Anteils
Ausgangslage: Vater V überträgt seinen GmbH-Anteil unentgeltlich auf seinen Sohn S. Die Schenkungsteuer wird von S übernommen, der Vertrag enthält jedoch keine Regelung für eine Nachversteuerung im Falle eines Verstoßes gegen die steuerlichen Behaltensfristen.
Bei einer Schenkung haften sowohl der Beschenkte als auch der Schenker für die Schenkungsteuer. Eine (subsidiäre) Inanspruchnahme des Schenkers ist bei Nachversteuerungstatbeständen zulässig.
Auch hier sollte im Übergabevertrag eine Klausel aufgenommen werden, die den Beschenkten zur Übernahme der Steuerlast im Falle einer Nachversteuerung verpflichtet, insbesondere bei Änderung der Lohnsumme oder bei Veräußerung des Betriebes innerhalb der steuerlichen Behaltensfrist (5 bzw. 7 Jahre).
Wichtig für die Praxis
Unentgeltliche Unternehmensnachfolgen bergen erhebliche steuerliche Risiken, die durch sorgfältig formulierte Steuerklauseln im Übergabevertrag abgesichert werden können.
Die konkrete Ausgestaltung sollte individuell auf die Lebenssituation der Beteiligten abgestimmt und mit uns als Steuerberater sowie einem im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt abgestimmt werden.
Sie haben Fragen zur Unternehmensnachfolge und möchten wissen, wie Sie diese steuerlich optimal umsetzen können?
Kontaktieren Sie uns für eine Beratung!