Hilfe, ich habe ausländisches Vermögen geerbt – welche Steuererklärungspflichten treffen mich?

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Der Tod eines Angehörigen ist ein emotional einschneidendes Ereignis. Wird dabei auch noch Vermögen im Ausland geerbt, stellen sich viele Fragen: Muss ich das dem deutschen Finanzamt melden? Wenn ja – wie, wann und in welchem Umfang?

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie bei geerbtem Auslandsvermögen Ihre steuerlichen Meldepflichten korrekt erfüllen und eine mögliche doppelte Besteuerung vermeiden.

Wann unterliegt Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer?

Nach § 2 ErbStG besteht eine sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

In diesem Fall unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer – auch Vermögenswerte im Ausland wie z. B. Immobilien, Bankguthaben oder Wertpapiere.

Welche Meldepflichten gelten beim Erben von Auslandsvermögen?

Erben müssen ihren Erwerb innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Diese Frist beginnt, sobald man verlässlich Kenntnis über den Erbfall erlangt hat – in der Regel mit Eröffnung des Testaments.

Die Anzeige muss formlos erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift von Erblasser und Erben
  • Art, Umfang und Wert des geerbten Vermögens zum Todeszeitpunkt

Besonderheiten gelten bei:

  • Immobilien im Ausland – hier sollten Gutachten oder Steuerbescheide beigefügt werden.
  • Kryptowährungen und Online-Depots – lückenlose Dokumentation wie Wallet-Historien oder Kontoauszüge sind unerlässlich.

Wichtig: Die Anzeige muss vor der Abgabe der eigentlichen Steuererklärung erfolgen!

Muss immer eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden?

Das Finanzamt entscheidet nach Sichtung der Anzeige, ob eine Erbschaftsteuererklärung notwendig ist. Relevant ist dabei insbesondere die Höhe des Erwerbs im Verhältnis zum persönlichen Freibetrag.

  • z. B. 400.000 € bei Kindern
  • 20.000 € bei Geschwistern

Liegt der Erwerb darüber, wird regelmäßig eine Erklärung verlangt. Laut § 31 ErbStG muss die Frist zur Abgabe mindestens einen Monat betragen.

Doppelbesteuerung bei Auslandsvermögen vermeiden – so geht’s

In vielen Staaten fällt ebenfalls Erbschaftsteuer an. Ohne Regelung kann es zur doppelten Besteuerung kommen.

Folgende Möglichkeiten bestehen zur Vermeidung:

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – nur mit wenigen Ländern vorhanden
  • Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG – strenge Voraussetzungen, Antrag erforderlich

Tipp: Besonders bei Immobilien oder Konten im Ausland lohnt sich eine genaue Prüfung – so lässt sich doppelte Steuer oft vermeiden. 📊

Anzeige der Erbschaft vergessen? Das sollten Sie jetzt tun

Wer die Anzeige gemäß § 30 ErbStG unterlässt, riskiert ein steuerliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren. Die Dreimonatsfrist sollte daher nicht ignoriert werden.

Ist die Frist überschritten, empfehlen wir:

  • sofortige Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater
  • ggf. Selbstanzeige prüfen lassen

Wichtig: Eine verspätete Anzeige kann deutlich gravierendere Folgen haben als eine frühzeitige Offenlegung. ❗

Fazit: Frühzeitig handeln lohnt sich

Wer Auslandsvermögen erbt, sollte sich frühzeitig um steuerliche Fragen kümmern. Nur so können:

  • Fristen sicher eingehalten
  • rechtliche Risiken minimiert
  • und steuerliche Gestaltungsspielräume genutzt

📩 Unser Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – insbesondere bei Immobilien, Konten oder digitalen Assets im Ausland.

Wir begleiten Sie gerne dabei!

NOVUS PartG mbB – Ihre Experten für Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und internationale Vermögensnachfolge

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Daniel Schmeisser
Steuerberater | Partner