In Deutschland besteht die Möglichkeit, den eigenen Nachlass einem wohltätigen Zweck zu widmen, sei es durch ein persönliches Testament oder einen Erbvertrag.
Eine Möglichkeit besteht darin, eine wohltätige Organisation im Testament mit einem Vermächtnis zu bedenken. Dabei erhält die Organisation einen direkten Anspruch gegenüber den Erben, wird jedoch nicht selbst zur Erbin. Alternativ kann die gemeinnützige Organisation auch direkt als Erbin eingesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Angehörige immer einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, was eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe bedeutet.
Oft möchten Menschen nicht nur ihre gesetzlichen Erben bedenken, sondern auch gemeinnützige Organisationen in ihrem Testament berücksichtigen. Die Einsetzung einer gemeinnützigen Organisation als Erbin ist ohne weiteres möglich. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass das Testament unbedingt in handschriftlicher Form verfasst werden muss, sofern es ohne einen Notar aufgesetzt wird.
Eine testamentarische Spende an wohltätige Organisationen oder Stiftungen wird oft in Erwägung gezogen, auch wenn gesetzliche Erben vorhanden sind. Dies kann damit zusammenhängen, dass sich die Erblasser mit einem bestimmten wohltätigen Zweck identifizieren und diesen auch nach ihrem Ableben unterstützen möchten.
Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer befreit, was bedeutet, dass ihre Zuwendungen ohne Steuerabzüge unserer Arbeit für Kinder in Not zugutekommen.
Interessanterweise können auch Erben oder Beschenkte von dieser Befreiung profitieren, indem sie ihr geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung weitergeben. Dadurch erhalten sie die bereits gezahlte Erbschaftssteuer zurück.
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