Die Nachfolge bei der GmbH nach dem Tod eines Gesellschafters kann nicht wie bei Personengesellschaften durch Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, da die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 1 GmbHG nicht beschränkt werden kann. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsanteile auf die Erben übergehen, was zu einer Zersplitterung der Anteile und zu möglichen Konflikten unter den Gesellschaftern führen kann.
Freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile
Beim Tod eines Gesellschafters gehen die Geschäftsanteile automatisch auf die Erben über. Diese Situation birgt Konfliktpotential und kann sich negativ auf die GmbH auswirken, da die Erben ohne Mitwirkung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter neue Gesellschafter werden.
Ein Beispiel: An einer GmbH sind X und Y zu je 50 % beteiligt. Stirbt X, gehen seine Anteile auf seine Erben (Ehefrau und zwei Kinder) über, wodurch sich die Zahl der Gesellschafter von zwei auf vier erhöht.
Einziehungsklausel
Eine Einziehungsklausel ermöglicht es der GmbH, die Geschäftsanteile eines verstorbenen Gesellschafters einzuziehen. Dies geschieht in der Regel gegen eine Abfindung und bedarf eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 4 GmbHG. Wichtig ist, dass die Einlagen vollständig erbracht sind, da die Einziehung sonst unwirksam ist. Die Einziehung führt zur Vernichtung der Geschäftsanteile, ohne das Stammkapital der GmbH zu mindern. Zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Stammkapital und Nennbeträgen der Geschäftsanteile können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. die Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile oder die Herabsetzung des Stammkapitals.
Abtretungsklausel
Die Abtretungsklausel verpflichtet die Erben, die Geschäftsanteile an die Gesellschaft, an Mitgesellschafter oder an Dritte abzutreten. Durch diese Klausel wird sichergestellt, dass die Anteile nicht an fremde Dritte veräußert werden können und somit eine Überfremdung der Gesellschaft verhindert wird.
Der Erwerb eigener Anteile durch die GmbH unterliegt den Beschränkungen des § 33 GmbHG, weshalb häufig eine Abtretung an Mitgesellschafter oder Dritte vorgesehen wird.
Ertragsteuerliche Folgen
Die Einziehung von Geschäftsanteilen wird ertragsteuerlich wie eine Kapitalherabsetzung behandelt. Das steuerliche Einlagekonto wird entsprechend erhöht bzw. vermindert. Ähnliche steuerliche Regelungen gelten für die Abtretungsklausel. Die Übertragung der Anteile durch Erbfall löst zunächst keine ertragsteuerlichen Folgen aus. Erst die tatsächliche Abtretung führt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG beantragt werden.
Erbschaftsteuerliche Betrachtung der Abtretung und Einziehung des Geschäftsanteils
Die Einziehung und die Abtretung des Geschäftsanteils unterscheiden sich in ihrer steuerlichen Behandlung erheblich. Während bei der Einziehung des Geschäftsanteils eine Abfindung gezahlt wird, erwirbt bei der Abtretung ein anderer Gesellschafter oder ein Dritter den Geschäftsanteil. Dies hat entscheidende erbschaftsteuerliche Folgen.
Die Abtretung des Geschäftsanteils ist erbschaftsteuerlich günstiger als die Einziehung, da auch bei der Abtretung die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG zur Anwendung kommen können. Hierdurch kann die Steuerlast erheblich reduziert werden, was bei der Einziehung nicht der Fall wäre, da hier keine derartigen Befreiungsvorschriften greifen.
Schlussfolgerung
Einziehungs- und Abtretungsklauseln sind wesentliche Instrumente zur Regelung der Unternehmensnachfolge in der GmbH. Sie bieten die Möglichkeit, eine Zersplitterung der Anteile zu verhindern und die Stabilität und Kontinuität der Gesellschaft zu gewährleisten.
Unternehmen sollten ihre Gesellschaftsverträge entsprechend anpassen, um von diesen Regelungen zu profitieren und mögliche Konflikte sowie steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Fazit: Aus erbschaftsteuerlicher Sicht empfehlen wir immer die Abtretung und nicht die Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils! Dadurch können die Steuerbefreiungsvorschriften § 13a, § 13b ErbStG angewendet werden, so dass eine Steuerbefreiung von 85% bzw. 100% möglich ist.
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