Der folgende Fall war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH):
1. Sachverhalt
Der Kläger und seine Schwester sind die Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht zur Deckung der Bestattungskosten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Nach dem Todesfall stellte das Bestattungsunternehmen für seine Leistungen einen Betrag von 11.654 EUR in Rechnung. Davon zahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR.
Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungskosten (6.864 EUR) dem Nachlass zu. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich der Beerdigungskosten) setzte es lediglich den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 EUR an. Die nach dem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster als unbegründet ab.
2. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung sei auf die Erben ein Sachleistungsanspruch auf Bestattung übergegangen. Dieser fiel (wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat) in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 EUR in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Anders als das Finanzgericht Münster ist der BFH jedoch der Auffassung, dass die Beerdigungskosten nicht nur in Höhe des Pauschbetrags von 10.300 EUR abzugsfähig sind. Sie sind vielmehr in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Da die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
3. Fazit
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Beerdigungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen (BFH 10.7.24, II R 31/21; BFH, PM Nr. 43/24 vom 14.11.24).
4. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbschaftsteuerpauschbetrag von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Nach der Gesetzesbegründung soll damit in der Mehrzahl der Fälle ein Einzelkostennachweis vermieden werden. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monat entsteht.
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