Steuern sparen beim Erben ist ein großes Thema. Zu Recht. Denn je höher das geerbte Vermögen ist, desto höher ist in der Regel auch die Steuerlast. Zum Glück gibt es legale Tricks, um die Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu umgehen. Die acht wichtigsten stellt dieser Beitrag vor.
Tipp 1: Schenkung zu Lebzeiten bzw. „vorweggenommene Erbfolge“ |
Schenkungen zu Lebzeiten bieten das größte Sparpotenzial!
Freibeträge gibt es nicht nur für Erbschaften, sondern auch für Schenkungen. Im Gegensatz zur Erbschaft findet eine Schenkung zu Lebzeiten des Schenkers statt. Daher haben sich die Begriffe „Übertragung zu Lebzeiten“ und „vorweggenommene Erbfolge“ eingebürgert.
Vorweggenommene Erben (Beschenkte) können ihren Freibetrag alle 10 Jahre in Anspruch nehmen.
Das bedeutet aber auch, dass die Person, die den Freibetrag geltend machen will, alle Schenkungen, die sie in den letzten 10 Jahren erhalten hat, zusammenrechnen muss.
Übersteigt die Summe der Schenkungen den Freibetrag, müssen Steuern gezahlt werden.
Die vorweggenommene Erbfolge ist ein beliebtes Mittel, um Erbschaftssteuer zu sparen oder zu vermeiden.
Sie wird deshalb „vorweggenommene Erbfolge“ genannt, weil der (zukünftige) Erblasser die „Erbschaft“ durch eine Übertragung zu Lebzeiten an den (zukünftigen) Erben vorwegnimmt.
Beispiel:
Vater V schenkt seiner Tochter T ein Haus. Das Haus hat einen Wert von 800.000 EUR. Daher beschließt S, das Haus seiner Tochter zu schenken, anstatt es zu vererben.
Dabei geht er wie folgt vor
1) Zuerst überträgt er T einen Teil des Hauses im Wert von 400.000 Euro. Diese Übertragung ist steuerfrei, da für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro gilt.
2) Dann wartet V 10 Jahre. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist überträgt er T den restlichen Teil im Wert von 400.000 Euro.
Auch für die zweite Übertragung fällt keine Schenkungsteuer an.
Hätte V das Haus vererbt, müsste die Tochter den über 400.000 Euro hinausgehenden Betrag (also einen Betrag von 400.000 Euro) mit 15 % versteuern, also 60.000 Euro.
Gestaltungstipp:
V hätte das Haus auch direkt vollständig unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf T übertragen können. Dieser mindert ebenfalls den Wert der Schenkung, so dass auch hier eine steuerfreie Übertragung möglich ist. Zweiter Vorteil: Alle zukünftigen Wertsteigerungen werden direkt der Tochter T zugerechnet.
Im Übertragungsvertrag können zusätzlich Klauseln und Bedingungen formuliert werden, die den Beschenkten zu einer Gegenleistung verpflichten. Zum Beispiel, dass der Beschenkte den Schenker bis zu dessen Tod pflegen muss oder dass das Geschenk an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt.
Tipp 2: Steuerfreibeträge nutzen – Schenkung alle zehn Jahre |
Liegt der Wert der Erbschaft unter der Freibetragsgrenze, fällt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Da der Freibetrag relativ hoch angesetzt wird, müssen viele Erben in Deutschland überhaupt keine Erbschaftsteuer zahlen. Gleiches gilt für Schenkungen.
Das Gesetz knüpft die Höhe der Steuer an den Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenktem sowie an die Höhe des erworbenen Vermögens. Verschiedene Personengruppen werden in unterschiedliche Kategorien, auch Steuerklassen genannt, eingeteilt.
Verhältnis zum Erblasser |
Steuerklasse |
Freibetrag |
Steuersatz |
Ehegatte |
I |
500.000 Euro |
7-30 % |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder |
I |
400.000 Euro |
7-30 % |
Enkelkinder |
I |
200.000 Euro |
7-30 % |
Eltern |
I |
100.000 Euro |
15-43 % |
Geschwister, Neffen/Nichten |
II |
20.000 Euro |
15-43 % |
Schwiegerkinder |
II |
20.000 Euro |
15-43 % |
Lebensgefährten |
III |
20.000 Euro |
30-50 % |
Sonstige |
III |
20.000 Euro |
30-50 % |
Am einfachsten lassen sich Steuern sparen, wenn alle 10 Jahre Schenkungen bis zur Höhe des Freibetrags vorgenommen werden. Das setzt allerdings voraus, dass Du rechtzeitig mit den Schenkungen beginnst. Denn nach Ablauf von 10 Jahren kann der Freibetrag bei einer Schenkung wieder ausgeschöpft werden.
Beispiel:
Will die Mutter beispielsweise ihrem Sohn 650.000 Euro vererben, muss sie ihm zunächst 400.000 Euro schenken – genau das ist sein Freibetrag bei der Schenkungssteuer. Zehn Jahre später kann sie ihm dann die restlichen 250.000 Euro schenken, die wiederum steuerfrei sind.
Würde sie hingegen die gesamte Summe auf einmal verschenken, müsste ihr Sohn Tochter 11 Prozent Schenkungssteuer auf 250.000 Euro zahlen, also 27.500 Euro.
Was passiert, wenn die Mutter vorzeitig verstirbt?
Stirbt die Mutter innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, muss die
Achtung: Besonderheiten und unterschiedliche Freibeträge zu Lebzeiten und im Erbfall:
Die Freibeträge können zu Lebzeiten und im Erbfall unterschiedlich sein.
Beispiel 1:
Schenkt beispielsweise die Tochter ihrem Vater zu Lebzeiten 100.000 Euro, hätte dieser in Steuerklasse II nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und müsste somit 80.000 Euro mit 20 Prozent versteuern. Das wären 16.000 Euro Steuern.
Stirbt die Tochter und der überlebende Vater erhält aus dem Erbe 100.000 Euro, wäre das steuerfrei. Grund: Sein Freibetrag im Erbfall beträgt 100.000 Euro und nicht mehr 20.000 Euro.
Beispiel 2:
Schenkungen von einem Großelternteil an Enkelkinder sind für diese bis zu einem Betrag von 200.000 Euro steuerfrei. Sind die Eltern der Enkel bereits verstorben, verdoppelt sich der Freibetrag und die Enkel haben mit 400.000 Euro den gleichen Freibetrag wie die Kinder des Schenkers.
Urenkel haben dagegen nur einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Bei Schenkungen des (Ur-)Großvaters und der (Ur-)Großmutter können die Freibeträge verdoppelt werden, wenn beispielsweise die Großmutter 200.000 Euro und der Großvater 200.000 Euro schenkt.
Tipp 3: Erbschaft aufteilen |
Übersteigt die Erbschaft den Freibetrag, kann der Erblasser die Erbschaft auch auf mehrere Erben (und ggf. Vermächtnisnehmer) aufteilen. Jeder einzelne Erbe muss dann nur für seinen Erbteil Erbschaftssteuer zahlen, sofern dieser über dem Freibetrag liegt. Durch eine geschickte Aufteilung des Nachlasses kann der Erblasser also ein hohes Vermögen steuerfrei vererben.
Tipp: Teilungsanordnung formulieren
Ein geeignetes Instrument, um Vermögen an mehrere Erben (sog. Erbengemeinschaft) zu vererben, ist die sogenannte Teilungsanordnung.
Die Teilungsanordnung ist eine Formulierung des Erblassers im Testament oder Erbvertrag, mit der er anordnet, wie der Nachlass genau aufgeteilt werden soll.
Der Vorteil einer Teilungsanordnung liegt auch darin, dass sie oft Erbstreitigkeiten vermeiden kann, weil von Anfang an klar ist, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.
Mit einer Teilungsanordnung weist der Erblasser also den einzelnen Erben bestimmte Gegenstände zu.
Eine Teilungsanordnung kann mit oder ohne Wertausgleich (Vorausvermächtnis) erfolgen.
Beispiel:
A errichtet ein Testament. Darin setzt er seine drei Söhne K1, K2 und K3 zu Alleinerben ein.
Jedes Kind soll zu einem Drittel erben. Der Nachlass beträgt insgesamt eine Million Euro. A schreibt in das Testament, welcher Sohn welche Gegenstände im Einzelnen erhält.
Zusätzlich erhält der langjährige Fußballfreund eine wertvolle Münzsammlung (Vermächtnis). Ein Wertausgleich soll nicht stattfinden.
Im Ergebnis erben alle drei Söhne weniger als 400.000 Euro. Deshalb muss keine von ihnen Erbschaftsteuer zahlen.
A hat aus erbschaftsteuerlicher Sicht klug gehandelt.
Wichtig: Für die Erbschaftssteuer ist eine Teilungsanordnung unerheblich, weshalb bei unterschiedlichen Werten trotzdem alles „in einem Topf“ landet und für die Erbschaftssteuer nach der Erbquote berechnet wird.
Tipp 4: Kettenschenkung |
Dieses Verfahren macht sich zunutze, dass Verwandte unterschiedliche Freibeträge haben.
Angenommen, der Großvater möchte seiner Enkelin 400.000 Euro schenken.
Bei einer direkten Schenkung würden 22.000 Euro Schenkungssteuer anfallen. Deshalb kann der Großvater das Geld zuerst seiner Tochter schenken – steuerfrei. Diese wiederum schenkt es steuerfrei ihrer Enkelin, also ihrer eigenen Tochter.
So bleibt diese Kettenschenkung insgesamt steuerfrei.
Tipp: In einem solchen Fall am besten zwei Verträge aufsetzen. Im ersten Vertrag wird die Schenkung an die Tochter vereinbart. Wichtig ist, dass die Tochter über die Schenkung frei verfügen kann und keine Bedingungen an die Schenkung geknüpft werden. Es darf also zum Beispiel nicht im Vertrag stehen, dass sie das Geld an den Enkel weitergeben muss. Denn sonst erkennt das Finanzamt diese Kettenschenkung nicht an, sondern geht von einer Schenkung der Großmutter an den Enkel aus.
Der Bundesfinanzhof hat die Praxis der Kettenschenkung mehrfach bestätigt, zum Beispiel in den Urteilen vom 18. Juli 2013 (Az. II R 45/11) und vom 28. Juli 2022 (Az. II B 37/21).
Tipp 5: Supervermächtnis formulieren |
Das Supervermächtnis ist ein weiteres Instrument, um die Steuerlast zu verringern oder zu vermeiden.
Das Supervermächtnis ist vor allem bei größeren Vermögen sinnvoll. Es kann in einem Berliner Testament formuliert werden.
Durch die Voll- und Schlusserbschaft im Berliner Testament kommt es zu zwei Erbschaften, die zweimal zu versteuern sind, sofern das Vermögen den Freibetrag übersteigt. Dies kann zu einem erheblichen steuerlichen Nachteil führen:
1) Der erstversterbende Ehegatte verstirbt: Der Nachlass des Erstversterbenden fällt an den überlebenden Ehegatten bzw. Vollerben.
2) Zweiter Ehegatte verstirbt: Der Nachlass des erstversterbenden und des letztversterbenden Ehegatten geht an die Kinder bzw. „Schlusserben“ (in der Regel werden die Kinder als Schlusserben eingesetzt).
Funktion des Supervermächtnisses
Ein Ehepaar errichtet ein Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Darin wird auch ein „Supervermächtnis“ formuliert.
Stirbt der erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte den Schlusserben ein Vermächtnis in bestimmter Höhe auferlegen.
Damit kann er den Nachlasswert unter Umständen so weit reduzieren, dass weder er als Vollerbe noch die Schlusserben Steuern zahlen müssen.
Entscheidend bei einem Supervermächtnis ist, dass der überlebende Ehegatte (Vollerbe) bestimmen kann, ob, wann und in welcher Höhe er den Schlusserben ein Vermächtnis aussetzt.
Beispiel:
V und M setzen sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihren Sohn S zum Schlusserben ein.
Sie wollen Steuern sparen, weshalb sie im gemeinschaftlichen Testament auch ein Supervermächtnis formulieren.
Einige Jahre später verstirbt V und seine Ehefrau M erbt den Nachlass ihres Mannes in Höhe von 600.000 Euro. M selbst verfügt über ein Vermögen von 200.000 Euro.
Nach dem Tod ihres Mannes setzt sie ihrem Sohn ein Vermächtnis von 400.000 Euro aus. Dieses Vermächtnis ist für David steuerfrei, da es den Freibetrag nicht übersteigt. Der Vermögenswert, den M von ihrem verstorbenen Ehemann erbt, verringert sich dadurch auf 200.000 Euro (< 400.000 Euro). Sie muss für den ersten Erbfall auch keine Erbschaftsteuer zahlen.
Stirbt M, erbt ihr Sohn S das gesamte Vermögen seiner Eltern (Einheitsprinzip). Dann geht wieder ein Wert von 400.000 Euro von M auf David über – wieder steuerfrei.
Tipp 6: Übernahme der Schenkungssteuer |
Jemandem die Schenkungssteuer zu „schenken“, klingt zunächst seltsam, kann aber tatsächlich Schenkungssteuer sparen.
Das macht sich vor allem dann bemerkbar, wenn der Wert der Schenkung deutlich über dem Freibetrag liegt.
Beispiel:
1. Variante ohne Gestaltung: Donald möchte seinem Cousin Gustav 400.000 Euro schenken. Gustav hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und ist in Steuerklasse III. Er müsste also 30 Prozent von 380.000 Euro, also 114.000 Euro Schenkungssteuer zahlen. Bei dieser Variante blieben ihm von der Schenkung nur 286.000 Euro.
2. Variante mit Gestaltung: Donald entscheidet sich stattdessen, seinem Cousin etwas mehr als diese 286.000 Euro zu schenken und dem Finanzamt mitzuteilen, dass er auch die Schenkungssteuer übernimmt. Er schenkt 293.400 Euro. Bei dieser Variante ist die Berechnung komplizierter und erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten. Zunächst wird der Wert der Schenkung einschließlich der übernommenen Schenkungssteuer ermittelt:
Schenkung |
293.400 Euro |
Freibetrag |
– 20.000 Euro |
zu versteuern |
273.400 Euro |
davon Schenkungssteuer (30 Prozent) |
82.020 Euro |
Schenkung + Schenkungssteuer |
375.420 Euro |
Danach wird von diesem Betrag die Schenkungssteuer ermittelt:
Schenkung + Schenkungssteuer |
375.420 Euro |
Freibetrag |
– 20.000 Euro |
zu versteuern |
355.420 Euro |
davon Schenkungssteuer (30 Prozent) |
106.626 Euro |
Im zweiten Fall muss Donald die Schenkung in Höhe von 293.400 Euro und die Steuer in Höhe von 106.626 Euro zahlen. Das sind insgesamt 400.026 Euro, also fast der gleiche Betrag wie in der ersten Variante.
Der entscheidende Unterschied: Im ersten Fall erhält sein Cousin Gustav 286.000 Euro, im zweiten Fall aber 293.400 Euro, also 7.400 Euro mehr.
Würde sich Donald hingegen dafür entscheiden, seinem Cousin Gustav genau die Summe aus dem ersten Punkt (286.000 Euro) zu schenken und die Schenkungssteuer zu übernehmen, würde ihn das bei analoger Berechnung wie im zweiten Punkt insgesamt „nur“ 286.000 + 103.740 = 389.740 Euro kosten.
Statt 400.000 Euro. Er hätte also mehr als 10.000 Euro übrig – und der Cousin hätte den gleichen Betrag wie bei der ersten Variante erhalten!
Ein Vorteil für beide!
Tipp 7: Die Güterstandsschaukel |
Die Güterstandsschaukel ist für Ehepaare gedacht.
Sie betrifft also nur Ehepaare, denen der Freibetrag von 500.000 Euro bei einer Schenkung an den Partner oder die Partnerin nicht ausreicht.
Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wurde.
Dann schließen die Eheleute einen Ehevertrag mit Gütertrennung. Dieser Schritt ermöglicht es, sich gegenseitig größere Summen zu schenken, ohne dafür Schenkungssteuer zahlen zu müssen (steuerfreier Zugewinnausgleich).
Ist alles geregelt, kann vertraglich wieder in die Zugewinngemeinschaft gewechselt, also „zurückgeschaukelt“ werden.
Häufig wird diese Schaukel als erster Schritt genutzt, um mehr Vermögen steuerfrei an die Kinder zu verschenken.
Das Ganze ist rechtlich und steuerlich etwas kompliziert, aber durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2005 (Az. II R 29/02) gedeckt.
Auch die Kosten, zum Beispiel für den Notarvertrag, sind nicht unerheblich. Allerdings reden wir hier auch von Familien, deren Vermögen meist deutlich im Millionenbereich liegt.
Sollten Sie also mit einer solchen Möglichkeit liebäugeln, stehen wir Ihnen als spezialisierte Steuerberater gerne zur Verfügung.
Beispiel:
Ein Ehepaar hat ein Vermögen von 1.600.000 Euro. Im Beispiel befindet sich ohne unsere Gestaltung das gesamte Vermögen im Besitz eines Ehegatten.
Das Vermögen wird – zunächst ohne Gestaltung – auf die beiden Kinder zu je 800.000 Euro aufgeteilt.
Jedem Kind kann in diesem Fall ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt werden.
Somit bleiben 400.000 Euro pro Kind steuerpflichtig. Insgesamt also 800.000 Euro. Bei einem Erbschaftsteuersatz von 15 % beträgt die Steuerbelastung somit 120.000 Euro.
Zusammengefasst kann nur ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind genutzt werden. Das übersteigende Vermögen wird voll besteuert.
Wie sieht nun unser Beispiel mit der Güterstandsschaukel aus?
Das Vermögen von 1.600.000 Euro wird mit Hilfe der Güterstandsschaukel zunächst auf beide Ehegatten mit je 800.000 Euro steuerneutral verteilt.
Jedes Kind erhält somit pro Ehegatte einen Freibetrag von 400.000 Euro. Da jedes Kind pro Ehegatte ebenfalls einen Freibetrag von 400.000 Euro erhalten kann, ergibt sich im Ergebnis ein zu versteuernder Betrag von 0 Euro.
Durch die Gestaltung kann in diesem Beispiel bei einem Vermögen von 1.600.000 Euro durch die gleichmäßige Verteilung des Vermögens auf die Ehegatten mit Hilfe der Güterstandsschaukel eine Steuerbelastung vollständig vermieden werden.
Tipp 8: Verwandtschaftsbeziehung herstellen |
Eine weitere Möglichkeit, die Steuer zu umgehen, besteht darin, ein Verwandtschaftsverhältnis herzustellen. Hierfür kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:
-
Eheschließung
-
Adoption
Heiraten beispielsweise zwei Lebensgefährten, so erhöht sich der Steuerfreibetrag des überlebenden Ehegatten um ein Vielfaches, wenn der andere Ehegatte verstirbt.
Beispiel:
Stirbt ein Lebensgefährte, kann der überlebende Lebensgefährte ein Vermögen von bis zu 20.000 Euro unversteuert lassen.
Ein überlebender Ehegatte hingegen muss für einen Erbteil im Wert von bis zu 500.000 keine Erbschaftssteuer zahlen.
Auch durch eine Adoption kann ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis und damit eine günstigere Steuerklasse und ein höherer Freibetrag entstehen.
Hinweis: Die Adoption eines Stiefkindes ist jedoch nicht notwendig, um Steuern zu sparen, denn: Stiefkinder haben den gleichen Steuerfreibetrag wie leibliche Kinder.
Tipp 9: Steuerfreies Familienheim |
Bei der Vererbung von Immobilien gibt es einige Sonderregelungen. Erbt ein überlebender Ehegatte von einem verstorbenen Ehegatten oder Kinder von einem verstorbenen Elternteil eine Immobilie, kann die Erbschaftssteuer auch wie folgt umgangen werden:
-
Die Erben müssen mindestens 10 Jahre nach dem Erbfall in der Immobilie wohnen bleiben.
-
Die Wohnung oder das Haus darf innerhalb dieser 10 Jahre weder verkauft noch vermietet werden.
-
Erben Kinder sind nur bis zu 200 m² Wohnfläche des Familienheims steuerfrei, dies gilt jedoch nicht für den überlebenden Ehegatten.
Wichtig: Die Erben müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten in die Immobilie einziehen, damit der Steuervorteil nicht verloren geht.
Tipp 10: Vermögensverwaltende Familienpoolgesellschaft |
Für Familien mit größerem Vermögen, insbesondere Immobilienbesitz, dürfte diese Option sehr interessant sein.
Kurz gesagt wird eine spezielle vermögensverwaltende Familiengesellschaft gegründet, in die das Vermögen und die Immobilien eingebracht werden.
Gesellschafter des Familienpools sind Eltern und Nachkommen, also Kinder und gegebenenfalls Enkelkinder.
Verschenkt werden dann Gesellschaftsanteile, meist Kommanditanteile an einer KG (Kommanditgesellschaft).
Auch hier ist eine eingehende steuerliche und rechtliche Beratung erforderlich.
Vorteile:
-
Bei sorgfältiger Planung sind Übertragungen zu Lebzeiten möglich, ohne Schenkungssteuer auszulösen.
-
Insbesondere minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen können jährlich bis zur Höhe des Grundfreibetrages steuerfreie Gewinne erzielen.
-
Zukünftige Wertsteigerungen kommen anteilig direkt den nachfolgenden Generationen zugute.
-
Eine Bündelung des Familienvermögens ist möglich.
Benötigen Sie eine steueroptimierte Beratung, die Ihre persönliche Situation berücksichtigt?
Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch!