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Achtung bei einem gemeinsamen Konto (so genanntes „Oder-Konto“)

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Achtung bei einem gemeinsamen Konto (so genanntes „Oder-Konto“)
Ein Bild von Kontoauszügen

Viele Ehepaare verfügen über ein Gemeinschaftskonto.

Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat sich die steuerliche Betrachtung dieser Kontenform jedoch erheblich geändert, was für Ehepaare weitreichende Folgen haben kann.

Steuerliche Fallstricke

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto zur Hälfte als Schenkung an den anderen Ehegatten.

Dies kann unter Umständen zu unerwarteten schenkungsteuerlichen Folgen führen, insbesondere wenn größere Beträge auf das Konto eingezahlt werden (z.B. bei Veräußerung des Unternehmens eines Ehegatten).

Um Schenkungssteuer zu vermeiden, müssen die Ehepartner nachweisen, dass die Gelder dem anderen Partner nur treuhänderisch zur Verfügung gestellt wurden und nicht als Schenkung gedacht waren.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Ein Ehepartner erhält eine größere Erbschaft oder Schenkung und zahlt diese auf das Gemeinschaftskonto ein. Auch hier könnte das Finanzamt einen Teil des Betrages als Schenkung an den anderen Ehegatten interpretieren.

Beispiel 2: Ein Ehepartner verkauft seine GmbH-Beteiligung für 1,5 Millionen Euro. Der Kaufpreis fließt auf das gmeeinsame Oder-Konto zu. Das Finanzamt unterstellt, dass der eine Ehegatte die Hälfte hiervon an den anderen Ehegatten geschenkt hat.

Beispiel 3: Beispiel 3: Die Lebensversicherung zahlt einem Ehegatten 600.000 Euro auf das Gemeinschaftskonto der Ehegatten aus. Im selben Jahr erzielt der Ehegatte aus dem Verkauf einer geerbten Immobilie einen Gewinn von 750.000 Euro. Die Hälfte der beiden Beträge übersteigt den Freibetrag für Schenkungen unter Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro, so dass Schenkungsteuer anfallen könnte. Dies kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten vermieden werden.

Ab welchen Summen fällt Schenkungssteuer an?

Ehegatten haben unabhängig von ihrem Güterstand einen Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000 Euro. Dieser Freibetrag lebt alle zehn Jahre wieder auf. Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, fällt Schenkungsteuer an.

Entschärfung durch den Bundesfinanzhof – Handlungsempfehlung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Frage, ob die Einrichtung eines Oder-Kontos bzw. die Einzahlungen auf ein solches Konto eine – möglicherweise stillschweigende – schenkweise Übertragung auf den anderen Ehegatten darstellt, gedanklich in folgenden Schritten zu beantworten:

  • Liegt eine von vornherein getroffene schriftliche Vereinbarung vor, so gilt diese.
  • Fehlt eine solche, kann aus dem tatsächlichen Verhalten der Ehegatten auf eine entsprechende mündliche Vereinbarung geschlossen werden.
  • Kann der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist nach den Regeln über die Feststellungslast im Steuerrecht zu entscheiden.

Es ist daher wichtig, genau zu dokumentieren, von wem das Geld auf das Konto eingezahlt wird. Dies kann bei einer Steuerprüfung helfen, die notwendigen Nachweise zu erbringen. Klarheit schaffen und steuerliche Missverständnisse vermeiden kann eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Kontoführung.

Fazit

Bei sehr hohen Zahlungseingängen sollte überlegt werden, ob

  1. nicht für jeden Ehegatten als Zahlungsempfänger ein eigenes Konto eingerichtet werden sollte, um schenkungssteuerliche Fallstricke zu vermeiden,
  2. alternativ empfiehlt es sich, vor Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten zu treffen! Damit kann dem Finanzamt im Zweifelsfall nachgewiesen werden, dass nur der einzahlende Ehegatte über das Guthaben verfügen darf bzw. dass der nicht einzahlende Ehegatte aus dem Guthaben nur den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten darf.

Ehepaare können dafür sorgen, dass ihr gemeinsames Konto nicht ungewollt zur Steuerfalle wird, indem sie vorausschauend planen und klare Vereinbarungen treffen.

Finanzielle und steuerliche Risiken können minimiert und ein harmonisches und effizientes Finanzmanagement in der Ehe gewährleistet werden, wenn eine entsprechende Beratung und Vorbereitung erfolgt.

Haben Sie weitere Fragen zu Schenkungen zwischen Ehegatten?

Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung!

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Artur Radke Steuerberater | Partner
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